Alltäglich ist die Feststellung zu Beginn des Urteils, das eine Klage eines Miterben gegen einen anderen Miterben auf Zahlung und Hinterlegung einer Nutzungsentschädigung für die Benutzung eines in den Nachlass fallenden Grundstücks zulässig ist, da die Hinterlegung zu Gunsten der gesamten Erbengemeinschaft erfolgen soll.
Das Gericht arbeitet sodann die einzelnen Anspruchsgrundlagen ab:
Bereicherungsrechtliche Ansprüche stehen der Erbengemeinschaft gegen den nutzenden Beklagten nicht zu, weil dieser selbst Mitglied der Erbengemeinschaft sei und deswegen ein Nutzungsrecht habe.
Mietrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil ein Mietvertrag nicht zu Stande gekommen sei.
Auch einen Anspruch nach den gesetzlichen Regeln für die Erbengemeinschaft (§§ 2038, 743, 745, 746, 748 BGB) lehnte das Gericht ab, weil der Vater der Parteien dem Beklagten seinerzeit die unentgeltliche Benutzung der Halle gestattet habe. Es sei nach dem Tod des Vaters kein Beschluss der Miteigentümer erfolgt, dass der Beklagte die Halle räumen müsse.
Weiter heißt es dann im Urteil:
„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es grundsätzlich keine Entschädigungsrechte gibt, wenn ein Teilhaber ein in Miteigentum stehendes Grundstück allein nutzt. Eine Ausnahme wird nur bei hartnäckiger Verweigerung des Mitgebrauchs der übrigen Erben gemacht. Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist, dass die Miterben eigene Gebrauchsrechte einfordern oder eine Regelung der Erbengemeinschaft gemäß § 745 Abs. 2 BGB herbeiführen.“
Das hätten die Miterben nicht getan.
Schließlich sei die Klage auch deswegen abzuweisen gewesen, „weil trotz umfangreicher Beweisaufnahme der Umfang der Nutzung und die Höhe eines angemessenen Nutzungsentgelts nicht zu klären“ gewesen sei.
MEIN TIPP:
In einer Erbengemeinschaft mit unterschiedlichem Zugriff auf einzelne Erbschaftsgegenstände besteht viel Streitpotenzial. Derartiger Streit verbraucht Zeit, Arbeitsaufwand und macht Kosten.
Dagegen helfen folgende vier Maßnahmen:
- Erbengemeinschaft sollte Erbenversammlung einberufen: Zu Beginn der Erbengemeinschaft sollte frühestmöglich eine Erbenversammlung einberufen und versuche werden, die anstehenden Nutzungsthemen einvernehmlich zu regeln; die getroffenen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich fixiert werden, sobald es um längere Bindung oder größere Beträge geht: unbedingt von Beginn an anwaltlichen Rat eines Fachanwalts/Fachanwältin für Erbrecht einholen, damit eindeutige und zukunftssichere Vereinbarungen gefunden werden;
- Erbengemeinschaft sollte sich fachanwaltlich beraten lassen: Sperrt sich ein Miterbe/Miteigentümer (das ist in der Regel derjenige, der zurzeit den Gegenstand kostenfrei nutzt), sollten die übrigen Erben sofort fachanwaltlich prüfen lassen, welche Beschlussfassungen die Erbengemeinschaft mit welchen Mehrheiten (oder ist Einstimmigkeit erforderlich?) treffen kann. Auch dies sollte unbedingt zeitnah geprüft und durchgeführt werden;
- Rechte frühzeitig wahrnehmen: In jedem Falle sollten die Rechte der nicht nutzenden Miterben zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – soweit es nicht zu einer vernünftigen Vereinbarung kommt – zunächst mit fachanwaltlicher Hilfe außergerichtlich geltend gemacht, anschließend nach Ablauf von angemessenen Fristen auch gerichtlich durchgesetzt werden.
- Erbengemeinschaft sollte bestehende Nutzungsverhältnisse dokumentieren: Frühestmöglich sollte auch daran gedacht werden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden tatsächlichen Nutzungsverhältnisse zu dokumentieren (Fotos, Zeugen!); Dasselbe gilt für eintretende Veränderungen durch Erweiterung oder Verringerung der Flächen, neue Nutzer et cetera; wer derartige Dokumentation hat, kann im Streitfall die relevanten Tatsachen nachweisen. Derjenige, dem die Dokumentation fehlt, ist möglicherweise gut beraten, einen gerichtlichen Streit gar nicht erst zu beginnen.