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Schadensersatzrecht | 12.02.2016

Elektro-Auto

Strom­verbrauch von E-Autos weicht stark von Hersteller­angaben ab - Anwalt: Käufer von Elektro­autos sollten ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen

Anwalt weist auf Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs hin

In einem aktuellen Bericht auf heise.de wird über eine in Dänemark durchgeführte Studie über den Verbrauch von Elektro-Autos berichtet. Hierbei stellte sich heraus, dass der Strom­verbrauch von Elektro­autos in der realen Fahrpraxis stark von den Hersteller­angaben abweicht. Ein deutlicher Mehr­verbrauch wurde fest­gestellt.

Ergebnis der Studie belegt eine Überschreitung der Herstellerangaben von 46,4 Prozent

Die vorgenannte Analyse von 200 getesteten Fahrzeugen mit 741 Fahrern ergab, dass der von Herstellern durchschnittlich angegebene Energie­verbrauch von 125 Wattstunden pro Kilometer (WH/KM), tatsächlich im Durchschnitt bei 183 WH/km lag. Das stellt eine Über­schreitung der Hersteller­angaben von 46,4 Prozent dar.

Elektroautos werden als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft

Nach amtlicher Definition ist ein Elektroauto ein Kraft­fahrzeug zur Personen­beförderung mit mindestens vier Rädern (Pkw) der EG-Fahrzeug­klasse M, das von einem Elektro­motor angetrieben wird (Elektro­antrieb) und die zu seiner Fort­bewegung nötige elektrische Energie in einer Traktions­batterie speichert. Davon zu unter­scheiden sind die Leicht­elektro­mobile der EG-Fahrzeug­klasse L (Vier­rädriges Leicht­kraft­fahrzeug). Sie machen mit über einer halben Million Fahrzeugen den größten Anteil an Kraft­fahrzeugen mit Elektro­antrieb aus. Da das Elektroauto im Betrieb selbst keine relevanten Schadstoffe emittiert, wird es als emissions­freies Fahrzeug eingestuft.

Was sagt die Rechtsprechung?

Erhebliche Mehr­verbräuche sind in der Rechtsprechung immer wieder Thema, beispiels­weise bei zu positiv angepriesenen Kraft­stoff­verbräuchen bei PKWs. Wenn ein PKW mehr Kraftstoff verbraucht als vertraglich vereinbart liegt ein Sachmangel vor. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Zur Beschaffenheit einer Sache gehören auch die im Prospekt des Herstellers gemachten Angaben zur Sache.

§ 434 Abs. 1 BGB Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sach­mängeln, wenn sie bei Gefahr­übergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sach­mängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag voraus­gesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. ...

Die Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs in diesen Fällen stellt klar, dass eine erhebliche – und damit zum Rücktritt berechtigende - Pflicht­verletzung gegeben ist, wenn der Kraftstoff­verbrauch eines verkauften Neu­fahrzeugs um mehr als 10 % von den Hersteller­angaben abweicht. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2007, Az. VIII ZR 19/05 und VIII ZR 52/96).

Diese Rechtsprechung, aber auch Rechtsprechung aus anderen Bereichen, dürfte hier auf Elektro­autos übertragbar sein und dem jeweiligen Käufer weiterhelfen.

Kunden sollten ihre Rechte anwaltlich prüfen lassen

Darüber hinaus kann auch bei anderen Mängeln am Elektroauto selbstverständlich Nacherfüllung und gegebenenfalls auch weitergehende Rechte geltend gemacht werden. Uns sind solche Fälle bekannt. Wir empfehlen zu prüfen, ob und welche Ansprüche in Ihrem Fall konkret bestehen und welche Vorgehensweise sich für Sie empfiehlt.

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#1991

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