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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 22.01.2018

Sturm­schaden durch Baumsturz

Sturm­schaden oder nicht: Sturm­schaden durch einige Tage nach dem Sturm umstürzende Bäume

Versicherungs­schutz setzt nicht Baumsturz während des Sturms voraus

Ein Sturm­schaden in der Gebäude­versicherung kann auch dann vorliegen, wenn ein Baum erst Tage nach einem Sturm umstürzt.

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In den zurück­liegenden Jahren kam es in Deutschland zunehmend zu ganz erheblichen Schäden durch Stürme. Die Stürme „Xaver“, „Christian“ und „Kyrill“ sind hierbei besonders in Erinnerung geblieben, wobei allein der Sturm „Kyrill“ im Jahre 2007 Schäden in Höhe von mehr als vier Milliarden Euro verursacht hat.

Versicherung verweigert Zahlung für Schaden durch erst Tage nach dem Sturm erfolgten Baumsturz

Diese Reihe wird auch im Jahre 2018 fortgesetzt, wobei auch der Sturm „Friederike“ wieder ganz erhebliche Auswirkungen hat. Auch hier ist es so, dass Bäume sowohl während des Sturmes, als auch in den nachfolgenden Tagen umstürzen.

Einzelne Versicherer versuchen, den sich daraus ergebenden Zahlungs­ansprüchen aus der Wohngebäudeversicherung so weit wie möglich zu entziehen.

So beispiels­weise in einem durch uns für den Versicherten geführten Verfahren mit dem Argument, nach einer Regelung in den Versicherungs­bedingungen bestehe nur dann Versicherungs­schutz, wenn ein Sturm „Bäume auf versicherte Sache wirft“, woraus abzuleiten sei, dass ein Baumsturz Tage nach einem Sturm nicht versichert sei. Der Versicherer hatte mit dieser Begründung die Erbringung der geschuldeten Versicherungs­leistung vollständig verweigert und keinerlei Zahlungen geleistet.

Keine unmittelbare Sturmeinwirkung erforderlich

Sodann hatten wir Klage bei dem zuständigen Landgericht Dortmund eingereicht und darauf hingewiesen, dass aus den Versicherungs­bedingungen nicht abgeleitet werden kann, dass ein Baumsturz nur versichert sei, wenn er während des Sturm­ereignisses erfolgt. Dem hat sich auch das Landgericht Dortmund angeschlossen und den Versicherer zur Zahlung verurteilt. Dieses mit der Begründung, dass eine unmittelbare Sturm­einwirkung nicht erforderlich sei.

Die Regelung in den Versicherungs­bedingungen habe nicht so verstanden werden müssen, dass nur solche Schäden versichert seien, die durch Gegenstände verursacht werden, die während des Sturms herum­wirbelnde wurden. Es habe daher vielmehr ausgereicht, dass der Sturm die Ursache dafür sei, dass Bäume auf oder gegen versicherte Sachen fallen. Dies sei hier Fall gewesen.

Der Versicherer hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, worauf das zuständige Oberlandes­gericht Hamm die Rechts­auffassung des Land­gerichts Dortmund ebenfalls vertreten hat. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Versicherer hat eine Nicht­zulassungs­beschwerde beim Bundes­gerichts­hof erhoben.

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Ursache eines Baumsturzes kann mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden

Nach unserer Auffassung ist es nicht einzusehen, dass allein deshalb kein ver­sicherter Sturm­schaden vorliegen soll, weil zwischen dem Sturm und dem Sturz des Baums mehrere Tage liegen. Es ist völlig normal und kommt nach jedem Sturm immer wieder vor, dass einzelne Bäume durch die Kraft­einwirkung des Sturmes geschädigt sind, ohne dass diese noch während des Sturmes umstürzen. Hierbei ist das Wurzelwerk durch die Kraft­einwirkung des Sturmes geschädigt wurden, so dass zahlreiche Wurzeln nach und nach zerreißen, bis das Wurzelwerk den Baum - gegebenenfalls erst nach Tagen - nicht mehr halten kann. Es ist ersichtlich, dass der Baumsturz ohne die Sturm­einwirkung nicht erfolgt wäre. Dieses lässt sich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch in den betreffenden Fällen nachweisen.

Lassen Sie sich also von der Durch­setzung Ihrer Ansprüche nicht dadurch abhalten, dass der Versicherer sich darauf beruft, ein ver­sicherter Sturm­schaden durch Baumsturz läge nur dann vor, wenn der Sturz bereits während des Sturmes erfolgt sei.

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