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Strafrecht und Verkehrsrecht | 16.01.2019

Fahrer­flucht

Tatbestand der Fahrer­flucht: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und seine Folgen

Fahrer­flucht liegt schneller vor, als viele denken

Bei Fahrer­flucht denken die meisten Verkehrs­teilnehmer an einen Unfall, bei dem Personen zu Schaden gekommen sind und der verursachende Fahrer einfach weiter­gefahren ist. Doch das trifft in den seltensten Fällen zu.

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Viel häufiger ist es der Kratzer oder Blech­schaden, der beim Einparken entsteht. Und ebenso häufig kommt es seitens des Verursachers in besten Absichten dennoch zur Fahrer­flucht, wenn er sich nämlich vom Unfallort entfernt, um beispiels­weise Papier und Stift für eine Nachricht an den Geschädigten zu holen.

Strenge gesetzliche Regelungen

Die gesetzlichen Regelungen sind hier tatsächlich sehr streng. Der straf­rechtliche Bereich kennt hier zwei Verfahren: die fahrlässige Körper­verletzung, die nach einem Verkehrs­unfall vorliegt, wenn der Geschädigte beispiels­weise ein Schleuder­trauma erlitten hat, und das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“, also die Fahrer­flucht. Die liegt übrigens bereits vor, wenn man sich zu Fuß vom Unfallort entfernt. Bleibt man nicht an Ort und Stelle, um die Feststellung der eigenen Person, des eigenen Pkws und die Beteiligung am Unfall feststellen zu lassen, können sowohl eine Geld- als auch eine Freiheits­strafe von bis zu drei Jahren drohen. Diese Regeln werden in der Rechtsprechung sehr streng ausgelegt.

Ausschlaggebend ist die Schadenshöhe

Beläuft sich der Schaden am gegnerischen Fahrzeug auf 1.300 Euro und mehr, kann es ernst werden. § 69 des Straf­gesetz­buches sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, wenn sich der Fahrer als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs erweist, z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, wenn am Eigentum anderer ein „bedeutender Schaden“ entstanden ist. Ab einer Schadens­höhe von 1.300 - 1.500 Euro ist das gemäß der aktuellen Rechtsprechung der Fall. Zu solchen Summen kommt es bei modernen Fahrzeugen schneller, als viele denken. Dann kann der Führer­schein ebenso schnell weg sein.

Zwar wird diese Gesetzes­regelung von Experten kritisch gesehen, da sie eine Fahrer­flucht auf dem Parkplatz mit anderen Verkehrs­delikten, die deutlich schwer­wiegender sind, auf eine Stufe stellt. Doch vergangenen Bemühungen aus der Politik zum Trotz, im Falle eines solchen Sach­schadens andere Regelungen einzuführen, ist dies geltendes Recht.

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Tatbestand der Fahrerflucht vermeiden

Grund­sätzlich sollte man sich als Unfall­verursacher niemals vom Unfallort entfernen, sondern vom Handy aus umgehend die Polizei anrufen und bis zu deren Eintreffen unbedingt an Ort und Stelle bleiben. Was Sie außerdem zu beachten haben sowie weitere Verhaltens­regeln und Tipps erhalten Sie in unserem Podcast. Darüber hinaus sollten Sie direkt Ihren Anwalt anrufen und ggf. die Aussage bei der Polizei verweigern. Ihre Rechts­schutz­versicherung übernimmt für gewöhnlich die Anwalts­kosten.

Wir helfen Ihnen gerne

Wir stehen Ihnen im Falle eines Unfalls gerne zur Seite und begleiten Sie durch den ganzen Prozess. Sollte es bereits zum Tatbestand der Fahrer­flucht gekommen sein, können wir Ihnen möglicher­weise dennoch helfen, das Verfahren einzustellen. In einem kostenlosen Erst­gespräch gehen wir Ihren Fall gemeinsam durch und beraten Sie zur weiteren Vorgehensweise.

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