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Pferderecht, Schadensersatzrecht, Tierrecht und Vertragsrecht | 03.03.2016

Behandlungs­fehler

Tierarzt­pfusch bei Behandlung eines Reitpferdes: Tierklinik muss wegen grobem Behandlungs­fehler durch Tierarzt Schaden­ersatz zahlen

Behandlungs­fehler kommt Tierklinik teuer zu stehen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwältin Lea Hogrefe-Weichhan (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012, Az. 12 U 166/10)

Das Oberlandes­gericht Brandenburg hat einer Klägerin Schadens­ersatz in Höhe von 45.000,00 Euro aus der Vertrags­verletzung in Form von groben Behandlungs­fehlern an ihrem Reitpferd zugesprochen. Die Tierärzte der zunächst beauftragten Tierklinik hatten es im Rahmen von zwei Kolik-Operationen unterlassen, das Pferd regelmäßig rektal zu untersuchen und dies zu dokumentieren.

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Pferd der Klägerin nach zweimaliger Operation verstorben

Die Klägerin hatte ihr Pferd am 15.11.2005 aufgrund einer Kolik in die Tierklinik der beklagten Tierärzte gebracht, wo es dann aufgrund einer Darm­verschlingung operativ behandelt wurde. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, weitere rektale Unter­suchungen in der Nacht und am Folgetag unterlassen zu haben und für den Tod des Pferdes, nach einer weiteren Operation in einer anderen Tierklinik, maßgeblich verantwortlich seien. Die Beklagten weisen die Klage zurück, mit der Begründung, dass sie alle notwendigen Unter­suchungen vorgenommen hätten, ihnen bloß ein Dokumentations­fehler unterlaufen sei.

Gutachten bestätigte Behandlungsfehler

Das Oberlandes­gericht Brandenburg hat klargestellt, dass den Beklagten eine Vertrags­verletzung in Form von groben Behandlungs­fehlern vorzuwerfen sei. Ein Sachverständiger hatte in seinem Gutachten erklärt, dass die Beobachtung des Pferdes und die Vornahme von Kontroll­unter­suchungen erforderlich gewesen seien, und das insbesondere aufgrund des um 04.00 Uhr festgestellten und dokumentierten Reflexus von 3-4 Litern und das Fehlen jeglicher Darm­tätigkeit, eine rektale Untersuchung zwingend erforderlich gewesen sei und im Notfall eine Operation hätte eingeleitet werden müssen. Ferner hat er dargelegt, dass eine Dokumentation der Unter­suchungen und Befunde aus medizinischen Gründen unabkömmlich sei und dass das Fehlen einer schriftlichen Nieder­legung auf das Unterlassen einer entsprechenden Maßnahme hindeute. Das Gericht erklärte, dass ein Befund­erhebungs­fehler sodann zur Beweislast­umkehr führt, wenn das Unterlassen der Befund­erhebung selbst als grober Behandlungs­fehler anzusehen ist.

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45.000 Euro Schadensersatz für grobes Fehlverhalten der Tierärzte

Die Klägerin kann aufgrund des groben Fehl­verhalten der Beklagten einen Schadens­ersatz in Höhe von 45.000,00 Euro verlangen. Dieser Wert setzt sich wie folgt zusammen: Ein Sachverständiger hatte in einem Gutachten den Wert des Pferdes, orientiert am Marktwerk, vor den Kolik-Operationen auf 65.000,00 Euro festgesetzt. Wegen den zwei Operationen wurde ein Abschlag von 20 % vorgenommen, sodass sich der Wert des Pferdes auf 52.000,00 Euro verringerte. In diesem speziellen Falle hatte die Klägerin Ihre Ansprüche jedoch zunächst nur mit 45.000,00 Euro beziffert. Da zwischen­zeitlich die Verjährung eingetreten war, konnte der Differenz­betrag von 7.000,00 Euro nicht mehr zugesprochen werden.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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