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Schadensersatzrecht | 25.11.2020

Abgas­skandal

Trotz Kauf nach Ad-hoc Mitteilung: VW nimmt im Verfahren eines Spät­käufers die Berufung zurück

Schadens­ersatz trotz Kauf nach Ad-hoc Mitteilung

Nach dem sensationellen Urteil in Ingolstadt kann sich die im Abgas­skandal führende Kanzlei Rogert & Ulbrich einen weiteren Erfolg im Prozess eines sog. Spät­käufers auf die Fahnen schreiben.

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Also genau die Gruppe der Käufer, die auf die Aussagen des Volkswagen-Konzerns nach dem Bekannt­werden des Abgas­skandals, vertrauten. Es sollte nun alles besser werden. Doch die VW Kunden wurden sowohl durch das in der Folge vom Konzern an den Tag gelegte Verhalten und durch die Ent­scheidung des BGH Ende Juli 2020 bitter enttäuscht.

Rückabwicklung eines Neuwagens nach Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung

In dem aktuellen Verfahren vor dem OLG Frankfurt a. M. ging es um die Rück­abwicklung eines als Neuwagen gekauften VW Tiguan. Der Kläger hatte am 24.10.2015, also gut einen Monat nach der Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung durch die Volkswagen AG, den Wagen für knapp 30.000 Euro gekauft.

LG bejahte das Vorliegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung

In der ersten Instanz gab das Landgericht in Hanau dem Kläger Recht und verurteilte die Volkswagen AG zur Zahlung von 23.289 Euro und zur Rücknahme des Betrugs­autos (LG Hanau vom 21.05.2019, Az. 1 O 1518/18). Dabei sprach das Gericht eine klare Sprache und bejahte das Vorliegen einer vorsätzlich sitten­widrigen Schädigung. Denn die Verwendung der Betrugs­software hat ausschließlich dazu gedient, für Volkswagen aus Unfähigkeit oder Gewinn­streben massenhaft Käufer von Diesel­fahrzeugen zu täuschen, um so einen Wettbewerbs­vorteil zu erzielen. Der Kaufzeit­punkt spielte in dem Urteil keine Rolle.

Berufung zurückgenommen - Urteil des Landgerichts rechtskräftig

Die Volkswagen AG nahm die gegen das Urteil vom Landgericht Hanau eingelegte Berufung beim Oberlandes­gericht Frankfurt a.M. nun zurück. Damit ist das Urteil des Land­gerichts Hanau rechts­kräftig geworden - der Kläger wird nun alsbald seinen Diesel an den VW-Konzern zurück­geben können.

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Rücknahme der Berufung könnte an neu vorgebrachten Argumente liegen

Der Grund für die Rücknahme könnte darin liegen, dass in diesem Verfahren neue Argumente vorgebracht worden sind. Diese stellten die Glaub­würdigkeit des Volkswagen-Konzerns in Bezug auf den Inhalt der ad-hoc-Mitteilung sehr stark in Frage. So behauptete VW in der ad-hoc-Mitteilung u.a., dass die beanstandete Software weder „das Fahr­verhalten, (den) Verbrauch noch Emissionen“ beeinflusse. Es fragt sich allerdings, wozu die Software sonst gedient haben soll, wenn nicht Emissionsgrenz­werte auf dem Prüfstand einzuhalten, die im Straßen­betrieb gerissen wurden.

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