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Familienrecht | 12.10.2018

Trennung mit Kindern

Umgangs­recht nach Trennung: Das sollten Eltern wissen

Kind hat Recht auf Umgang mit beiden Eltern­teilen

Gemäß § 1684 BGB stellt das Umgangs­recht nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht dar.

So heißt es in den ersten beiden Absätzen des § 1684 BGB:

Abs. 1: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Abs. 2: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Das Umgangs­recht ist in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise auszuüben. Es besteht nicht nur für Eltern, sondern auch für andere Bezugs- und vertraute Personen des Kindes wie beispiels­weise Großeltern, Geschwister, Pflege­eltern.

Sowohl der biologische Vater hat gemäß § 1686 a BGB ein Umgangs­recht als auch der rechtliche, nicht leibliche Vater gemäß § 1685 Abs. 2 BGB.

Oftmals können sich die Eltern nach einer Trennung über das Umgangs­recht nicht einigen. In diesem Fall hat dann das Familien­gericht auf Antrag über das Umgangs­recht zu entscheiden.

Wohl des Kindes ist entscheidend

Das Umgangsrecht ist gesetzlich nicht konkret aus­gestaltet. Daher hat eine Regelung im Einzelfall zu erfolgen. Dabei müssen das Alter sowie die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden. Bei kleineren Kindern sollten kürzere Abstände zwischen den Besuchs­tagen liegen. Bei Kindern im Schulalter wird häufig ein Umgang an jedem zweiten Wochenende ausgeübt. Das Familien­gericht trifft in der Regel Bestimmungen über den Umgang nach Zeit, Ort und Art. Auch hierbei ist das Familien­gericht gehalten, die Entscheidung im Hinblick auf das Kindeswohl zu treffen. Denn der entscheidende Maßstab ist hierbei stets das Kindeswohl.

Elternteile vergessen bei Umgangs­streitigkeiten oftmals, dass das Umgangs­recht nur als Schein­argument herangezogen wird, um eigene Interessen durch­zusetzen und den ehemaligen Partner unter Druck zu setzen oder sogar zu verletzen. Letztendlich muss das Familien­gericht im Einzelfall entscheiden, wie das Umgangs­recht im Streitfall auszugestalten ist und dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei hat das Familien­gericht auf die Wünsche des Kindes Rücksicht zu nehmen.

Umgangsrecht mit Einschränkungen

Gemäß § 1684 Abs. IV BGB kann das Familien­gericht das Umgangs­recht auch einschränken oder sogar ausschließen. Das betrifft beispiels­weise Fälle von sexuellem Missbrauch des Kindes durch den umgangs­berechtigten Elternteil.

Das Familien­gericht kann darüber hinaus anordnen, dass das Umgangs­recht nur im Beisein eines neutralen Dritten stattzufinden hat. Diese Umgangs­termine finden dann meistens im Jugendamt mit einem Jugendamts­mitarbeiter statt.

Die Kosten des Umgangs­rechts hat der Umgangs­berechtigte zu tragen.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung

Wenn Sie vor einer Trennung bzw. Scheidung stehen, bei der Kinder involviert sind, und Streitig­keiten um das Sorge- und Umgangs­recht absehbar sind, sollten Sie sich schnell­stmöglich von einem Anwalt beraten und vertreten lassen. Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

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