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Arbeitsrecht | 19.06.2018

Renten­versicherungs­prüfung

Unter Verdacht: Renten­versicherungs­prüfung wittert Schein­selbst­ständigkeit

Bei Feststellung von Schein­selbst­ständigkeit drohen hohe Nach­zahlungen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Die Betriebs­prüfer der Renten­versicherung sind verpflichtet, jeden Betrieb alle vier Jahre zu prüfen.

Wenn die Deutsche Renten­versicherung Bund (DRV) eine Betriebs­prüfung durchführt, dann achtet der Betriebs­prüfer dabei ganz besonders darauf, ob

  • alle Arbeit­nehmer angemeldet wurden und
  • für alle Arbeit­nehmer die Sozial­versicherungs­beiträge abgeführt wurden.

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Selbstständig oder Scheinselbstständig

Ordnet der DRV-Prüfer einen vermeintlich selbstständigen Auftrag­nehmer des Unternehmens als sozial­versicherungs­pflichtigen, aber nicht gemeldeten Arbeit­nehmer ein, werden Sozial­versicherungs­beiträge für die zurück­liegenden Jahre fällig.

Ein solcher Bescheid kann Unternehmen schnell in finanzielle Schieflage bringen. Doch längst nicht immer ist die Einordnung wirklich eindeutig. Deshalb lohnt sich Gegenwehr.

Gegenwehr lohnt sich

Als Rechtsanwalt, der viel mit solchen Fällen befasst ist, erlebt man häufig, dass es gute Argumente gegen die Einschätzung der Renten­versicherungs­prüfung gibt. Nicht selten fehlt den Nachforderungen die sachliche Grundlage. In solchen Fällen gilt es, den Prüfer die eigene Sichtweise ebenso rasch wie fachlich überzeugend zu präsentieren, damit ein Gerichts­verfahren gar nicht erst nötig wird.

Spätestens wenn sich abzeichnet, dass der Betriebs­prüfer der Renten­versicherung Scheinselbstständigkeit vermutet, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt an Ihre Seite holen. Ideal geeignet ist ein Rechtsanwalt, der das Sozial­versicherungs- und Arbeits­recht genau kennt. Der Anwalt kann bereits während der Prüfung beratend begleiten, vor Erlass eines Bescheids Fragen beantworten, Einwände entkräften und rechtlich Stellung nehmen.

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Der Anwalt kennt die Gegenargumente

Typischer­weise präsentiert der DRV-Prüfer Indizien, die für eine Schein­selbst­ständigkeit sprechen können – aber nicht müssen. Der Selbstständige, um den es geht, benutze kein eigenes Geschäfts­papier und habe keine Business-Website. Er stimme Urlaub oder Arbeits­zeiten mit dem Auftrag­geber ab. Vielleicht hat er einen Schreib­tisch vor Ort und eine Karte für die Kantine. Möglicher­weise wurden Bezugs­quellen für Material vorgegeben oder der Freelancer hat aktuell nur einen Kunden und keine eigenen Arbeit­nehmer.

Der entscheidende Punkt: Solche Einzel­aspekte sind für sich genommen nie ein schlagender Beweis für Schein­selbständigkeit! Entscheidend ist stets das Gesamtbild, das gelebte Vertrags­verhältnis. Um dem Prüfer den Wind aus den Segeln zu nehmen, muss man jedoch die Rechtslage und die Rechtsprechung zu Schein­selbst­ständigkeit genau kennen.

Risiken und Konsequenzen

Bei Schein­selbständigkeit können Sozial­versicherungs­beiträge für mindestens vier Jahre, maximal für bis zu 30 Jahre nach­gefordert werden. Der Arbeitgeber haftet sowohl für die Arbeitgeber- wie auch für die Arbeit­nehmer­anteile.

Außerdem betrachtet die DRV alle erfolgten Honorar­zahlungen als Nettolohn. Der Gesamt­beitrag zur Sozial­versicherung berechnet sich sozusagen „obendrauf“, aus dem zu kalkulierenden Bruttolohn.

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Früherer positiver Bescheid gilt nicht für immer

Wenn frühere Renten­versicherungs­prüfung zu einem positiven Prüfungs­bescheid geführt hat, ist das keine Garantie für die Zukunft.

Ein positiver Bescheid bestätigt lediglich, dass die Lohnsteuer und die Sozial­versicherungs­beiträge der geprüften Mitarbeiter vollständig und richtig abgeführt wurden. Er verhindert nicht, dass der nächste Prüfer eine zusätzliche, für das Unternehmen tätige Person überprüft und als sozial­versicherungs­pflichtig einordnet.

Verdacht der Scheinselbstständigkeit

Bei bestimmten Tätigk­eiten steht freie Mitarbeit besonders rasch unter den Verdacht der Schein­selbst­ständigkeit: als Dozent, Coach oder Trainer etwa, bei Heilberufen und Ärzten (Honorar­ärzte), in der Pflege, im Bereich Grafik/Design, Programmierung und IT, im Transport- und Speditions­gewerbe (selbstständige Fahrer, Taxi­betriebe), in der Gebäuder­einigung, im Baugewerbe sowie dem Hotel- und Gaststätten­gewerbe – um nur einige zu nennen.

Generell besonders interessieren wird die Renten­versicherungs­prüfung freie Mitarbeiter oder Sub­unternehmer, hohe Zahlungen für Fremd­leistungen oder Auftrag­nehmer, die bereits einmal Anlass für Nachfragen waren.

Anwaltliche Hilfe ratsam

Wer ohne genaue juristische Kenntnisse mit dem Prüfer diskutiert, kann durch ungünstige oder missverständliche Auskünfte die Weichen schnell in die falsche Richtung stellen. Das Ergebnis ist dann ein Beitrags­bescheid mit hohen Nach­zahlungen.

Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht. Er kann auf eine lange Reihe von Fällen zurück­blicken, in denen er Unternehmen vor ungerecht­fertigten Beitrags­ansprüchen bewahrt hat. Rechtsanwalt Dr. Meides kennt den Blickwinkel der Deutschen Renten­versicherung und die Entscheidungs­gründe der Sozial­gerichte.

Rufen Sie ihn an, wenn Sie wissen wollen, welche Argumente in Ihrem Fall gegen den Vorwurf der Schein­selbst­ständigkeit sprechen.

Sofort­kontakt: 069-95929790 oder eMail (ffm.@meides.de).

Ein Fachbeitrag von

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