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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 24.04.2018

Bauspar­verträge

Unzulässige Kündigung von Bauspar­verträgen: Neue Versäumnisurteile gegen Aachener Bausparkasse

Kündigung der Bausparverträge wegen behaupteter Störung der Geschäftsgrundlage unwirksam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Mit Versäumnis­urteilen haben zwei Abteilungen des Amts­gerichts Aachen am 3. April 2018 (Az. 106 C 156/17) und am 27. März 2018 (Az. 105 C 164/17) fest­gestellt, dass die Bauspar­verträge der von den ARES Rechts­anwälten vertretenen Kläger durch die Kündigungen der Aachener Bauspar­kasse wegen einer behaupteten Störung der Geschäfts­grundlage nach den §§ 313, 314 BGB nicht beendet worden sind.

Die Aachener Bauspar­kasse scheut offenbar eine inhaltliche Befassung der Gerichte mit der Frage, ob die behaupteten Kündigungs­rechte wegen einer Störung der Geschäfts­grundlage überhaupt bestehen und erschien deshalb nicht zu den Gerichts­terminen vor dem Amtsgericht Aachen. Bei einem Versäumnis­urteil besteht die Besonderheit, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung nur mit dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt befassen muss, ohne den Vortrag der Beklagten in die Prüfung mit einzubeziehen.

Aachener Bausparkasse verhindert ausführlich begründete Entscheidungen

Ganz offen­sichtlich lässt sich die Aachener Bauspar­kasse lieber im Einzelfall verurteilen, statt das Gericht über die Einzel­heiten der Kündigung entscheiden zu lassen. „Die Strategie der Aachener Bauspar­kasse lässt sich nur damit erklären, dass man ausführlich begründete Entscheidungen der Gerichte verhindern will, um nicht weitere Bausparer zu ermutigen, sich gegen die rechts­widrig erklärten Kündigungen zur Wehr zu setzen. Genau dies sollten betroffene Bausparer allerdings tun und sich durch die nun ergangenen Entscheidungen bestärkt sehen.“ erklärt Rechtsanwalt Simon Bender. Ob die Bauspar­kasse gegen die Versäumnis­urteile Einspruch einlegen wird, bleibt noch abzuwarten.

LG verneint Kündigungsrecht nach §§ 313, 314 BGB

In einem vormals von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte geführten Verfahren vor dem Landgericht Aachen hatte das Landgericht mit Urteil vom 18.07.2017 – Az. 10 O 158/17 bereits klargestellt, dass für die Aachener Bauspar­kasse kein Kündigungs­recht nach §§ 313, 314 BGB besteht.

ARES Rechtsanwälte vertritt betroffene Bausparer deutschlandweit

Die Kanzlei ARES Rechts­anwälte vertritt von Kündigungen der Aachener Bauspar­kasse betroffene Bausparer in einer Vielzahl von Verfahren sowohl außer­gerichtlich als auch gerichtlich deutschland­weit. Seit Beginn der Kündigungsw­elle befasst sich die auf das Bank- und Kapital­anlage­recht spezialisierte Kanzlei ARES Rechts­anwälte mit der Abwehr von Kündigungen durch Bauspar­kassen.

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