wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Arbeitsrecht | 30.03.2016

Urlaubsanspruch erben

Urlaub als Teil der Erbmasse: Muss Arbeitgeber den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers den Resturlaub auszahlen?

Arbeitnehmeransprüche gehen auf Erben über

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Mit dem Tod eines Menschen geht dessen Vermögen auf die Erben über. Dazu gehören auch ausstehende Lohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Doch wie ist es mit noch nicht genommenen Urlaubstagen? Verfallen sie, oder können die Erben vom Arbeitgeber die Abgeltung des Resturlaubs in Geld verlangen?

Kurze Antwort: Ja. Der Arbeitgeber muss den Erben Resturlaub in Geld auszahlen. Allerdings war es bis zur Klärung dieser Frage ein langer Weg durch die gerichtlichen Instanzen. Erst der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Frage mit Urteil vom 12.06.2014 (Az. C-118/13) im Sinne der Arbeitnehmer bzw. ihrer Erben entschieden.

EuGH verwirft BAG-Rechtsprechung

Damit ist der EuGH der bis dahin vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vertretenen Rechtsansicht entgegengetreten. Das Bundesarbeitsgericht hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass mit dem Tod eines Arbeitnehmers dessen Urlaubsanspruch erlösche und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch wandelt.

Bisherige Rechtsprechung des BAG

Noch mit Urteil vom 20.09.2011 (Az. 9 AZR 416/10) hatte das BAG den Anspruch der Erben unter Berufung auf § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verneint. Danach entstehe der Abgeltungsanspruchs für nicht genommene Urlaubstage nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung für den Anspruch sei ein noch offener Urlaubsanspruch, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden könne.

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlösche aber dessen höchstpersönliche Leistungspflicht, die schließlich nicht auf die Erben übergeht - die Erben brauchen nicht an Stelle des Verstorbenen dessen Arbeit aufnehmen. Mit dem Erlöschen der Arbeitspflicht erlöschen auch alle Ansprüche von der Befreiung von dieser Arbeitspflicht. Somit geht auch der auch der Urlaubsanspruch unter, weshalb auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch mehr entstehen könne.

EuGH: Urlaubsabgeltungsanspruch geht auf Erben über

Der EuGH hat dieser Rechtsprechung nunmehr ein Ende gesetzt und § 7 BurlG europarechtskonform ausgelegt: Die europäische Richtlinie 2003/88 stellt für die „Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte“.

Denn wenn die Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers enden würden, hätte dies zur Folge, dass „ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst führen würde“. Deshalb, so der EuGH, sei ein finanzieller Ausgleich auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Wolfgang Eckes auf ...
Bild von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!
Teuer eingetragen in ein Branchenbuch, das keiner kennt? Wir helfen Ihnen!Anzeige

#2255

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2255
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!