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Reiserecht und Schadensersatzrecht | 02.09.2016

Urlaub

Urlaubs­frust statt Reiselust: Welche Rechte haben Urlauber, wenn der Erholungs­urlaub zum Stressakt wird?

Antworten auf Fragen zum Thema Reiserecht

Die Sommerzeit ist die Hauptreise­zeit des Jahres. Oft freut man sich monatelang auf den geplanten Sommer­urlaub, der Erholung und Entspannung verspricht. Doch nicht immer hält die Urlaubs­reise was sie verspricht. Selbst Pauschal­reisen können so manches Ärgernis bereithalten. In der Konsequenz heißt das oft, der Urlaub bietet mehr Stress und Ärger, als die erhoffte Erholung. Denkbar sind hier die verschiedensten Gründe, die den Urlaub zur Odyssee machen können.

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Angefangen von Flug­annullierungen bzw. Verspätungen des Fluges über den Verlust einzelner Gepäck­stücke bis hin zu Mängeln bzgl. der Unterkunft, oder der dort angebotenen Verpflegung. So versprachen beispiels­weise Prospekt oder Internet­auftritt des gebuchten Hotels noch die pure Idylle und Ruhe, vor Ort stellte sich die Realität dann jedoch anders da: Baulärm statt Ruhe, veraltete und heruntergekommene Poolanlagen oder „gewöhnungs­bedürftige“ Sanitär­anlagen. Vieles ist hier denkbar.

Der Reisende steht in derartigen Fällen vor verschiedenen Fragen:

Welche Ansprüche kann ich jetzt geltend machen? Was kann ich ggf. noch vor Ort tun, um die Ansprüche im Anschluss an den Urlaub möglichst effizient geltend machen zu können?

Was steht mir zu, wenn mein Flug Verspätung hat, oder gar annulliert wird?

Bei Flug­verspätungen ab 3 Stunden oder einer Annullierung des gebuchten Fluges steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleich­zahlung nach der Flug­gast­rechte­verordnung zu, sofern keine außergewöhnlichen Umstände, wie beispiels­weise extreme Wetterlagen die Verspätung verursacht haben.

Die Höhe eines solchen Ausgleichs richtet sich nach der Läge der Flugstrecke und liegt je nach Strecke zwischen 250 Euro und 600 Euro. Nach jüngerer Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2015, kommen entsprechende Ausgleichs­zahlungen zudem auch dann in Betracht, wenn der Flug vorverlegt wird, da eine solche Vor­verlegung einer Annullierung des Fluges gleich käme.

Welche Ansprüche stehen mir zu, wenn mein Gepäck erst mit einigen Tagen Verspätung eintrifft?

Das Fehlen eines Koffers berechtigt grund­sätzlich zur Minderung des Reise­preises. Zur Verpflichtung des Reise­veranstalters gehört es auch, den ordnungs­gemäßen Transport und das rechtzeitige Eintreffen des Gepäcks sicherzustellen. Zudem kann eine Erstattung für Ersatz­käufe in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund sollte man sich jedoch nicht zu einem ausgiebigen Shopping­trip vermeintlich auf Kosten des Reise­veranstalters verleiten lassen. Ersetzt werden lediglich sogenannte „Notkäufe“, also nur das, was unbedingt benötigt wird und was nicht gekauft worden wäre, wenn der Koffer zeitnah eingetroffen wäre. Hierzu gehören z.B. Zahnputz­zeug oder Unter­wäsche, nicht aber die neusten Sportschuhe, die man sich ohnehin schon seit Wochen kaufen wollte.

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Welche Ansprüche habe ich, wenn sich die Unterkunft als Desaster entpuppt?

Bei Mängeln bzgl. der Unterkunft oder Verpflegung kommt in erster Linie eine Minderung des gezahlten Reise­preises in Betracht. Wird die Reise durch die Mängel erheblich beeinträchtigt, kann darüber hinaus im Einzelfall ein Schadens­ersatz­anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht kommen. Unter welchen Umständen das am Urlaubsort vorgefundene Ärgernis tatsächlich einen Mangel darstellt, der zur Minderung des Reise­preises berechtigt, ist jedoch nicht immer einfach zu beurteilen. Gleiches gilt für die Höhe des Minderungs­betrages. Hier sollte im Zweifels­fall rechtlicher Rat eingeholt werden.

So hat das Amtsgericht Bonn kürzlich einen Reisemangel in einem Fall bejaht, in dem auf einem für die Kreuzfahrt gebuchten Reiseschiff Dreh­arbeiten für die Serie „Das Traumschiff“ stattfinden. Ein Mangel liege jedenfalls dann vor, wenn die Urlauber Bereiche des Schiffes aufgrund der Dreh­arbeiten nicht mehr benutzen können. Keinen Reisemangel stellt es hingegen dar, wenn in einem Luxushotel Gäste eines überfüllten Nachbar­hotels untergebracht werden, denen ein strenger Geruch anhaftet und die während der Mahlzeiten rülpsen, so das AG Hamburg.

Was kann ich tun, um meine Ansprüche schon während des Urlaubs zu sichern?

Um Mängel­rechte später effektiv durchsetzen zu können, sollte man bereits noch am Urlaubsort tätig werden. Es empfiehlt sich, aussagekräftige Fotos zu fertigen, um die Mängel später so genau wie möglich darlegen und beweisen zu können. Zudem besteht die Möglichkeit, sich die Adressen der Miturlauber geben zu lassen, die etwaige Mängel ggf. bezeugen können. Des Weiteren sollte sich der Reisende unmittelbar beschweren und entsprechend, idealer­weise unter Setzung einer Frist, Abhilfe verlangen. Die Beschwerde sollte möglichst vor Zeugen erfolgen und schriftlich aufgenommen werden. Auf diese Weise kann der Urlauber sicher­stellen, im Anschluss an den Urlaub mit seinen Rechten nicht ausgeschlossen zu sein. Geht es um die Geltend­machung von Mängel­rechten bei einer Pauschal­reise, so sind die Ansprüche gegen den Reise­veranstalter unbedingt innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise geltend zu machen!

Haben Sie sich bei Ihrer letzten Reise ebenfalls mit diesen oder ähnlichen Problemen konfrontiert gesehen und möchten nun Ihre Ansprüche geltend machen? Wir unterstützen Sie gerne bei der Durch­setzung Ihrer Ansprüche.

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