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Bankrecht und KapitalanlBagenrecht | 11.07.2017

Bearbeitungs­gebühren

Urteil des BGH: Bearbeitungs­gebühren auch bei Unternehmer­krediten unzulässig

Bearbeitungs­gebühren für Darlehen aus den Jahren 2014 bis 2017 können erfolgreich angegriffen werden

In einem von unserer Kanzlei ein­geleiteten Verfahren erklärte der Bundes­gerichts­hof (BGH) bereits im Mai 2014 die Bearbeitungs­gebühren in Verbraucher­darlehens­verträgen für unzulässig.

Begründung:

Die Kredit­bearbeitung stellt keine Leistung für den Kunden dar, so der BGH, sondern erfolgt im Eigen­interesse der Bank. Im Oktober 2014 bestätigte der Bundes­gerichts­hof seine Auffassung erneut. Bankkunden konnten sich die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückholen, z.B. mit unserem Musterbrief hier.

Da die Erhebung von Bearbeitungs­gebühren nicht nur in Verbraucher­darlehens­verträgen, sondern auch in Unternehmer­krediten Standard war, haben wir auch für unsere unter­nehmerisch tätigen Mandanten die Bearbeitungs­gebühren angegriffen. Nach unserer Rechts­auffassung heilte die Unternehmer­eigenschaft des Darlehens­nehmers die Unzulässigkeit der Bearbeitungs­gebühren nicht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch unter­scheidet zwischen Verbrauchern und Unter­nehmern. Denn: Nach der Vorstellung des Gesetz­gebers benötigen Verbraucher mehr Schutz als Unternehmer, z.B. weil Verbraucher oftmals nicht über die nötigen Fach­kenntnisse verfügen oder durch den Mangel an Erfahrung sowie Informationen schneller benachteiligt werden könnten.

Vor diesem Hintergrund wehrten sich die Banken lange Zeit damit, dass Unternehmer aufgrund ihrer Geschäfts­erfahrenheit nicht schutzbedürftig sind. Darüber hinaus sei es üblich, dass in B2B (Business-To-Business) Geschäfts­beziehungen die Bearbeitungs­gebühren erhoben werden, so dass die Intransparenz von Bearbeitungs­gebühren schlichtweg hingenommen werden müsse.

Bearbeitungsgebühren benachteiligen auch Unternehmen unangemessen

Jetzt hat der BGH am 4. Juli 2017unsere Rechts­aufassung erneut bestätigt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16):

Ob Bearbeitungs­gebühren in einem Verbraucher­kredit oder in einem Unternehmer­kredit erhoben werden, ist somit unerheblich. Da die Vereinbarung von laufzeitun­abhängigen Bearbeitungs­gebühren gegen wesentliche Grund­gedanken des Gesetzes verstößt, wird der Darlehens­nehmer, der eben auch Unternehmer sein kann, unangemessen benachteiligt. Die Erhebung erfolgt alleine im Interesse der Bank.

Für Unternehmer bedeutet dies: Fordern Sie Ihre Bearbeitungs­gebühren zurück! Als Textvorlage ist unser Musterbrief hier hilfreich.

Zusätzlich haben Bankkunden auch noch einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basis­zinssatz.

Welche Darlehen sind betroffen?

Mit Erfolg können die zu Unrecht erhobenen Bearbeitungs­gebühren in Darlehen aus den Jahren 2014 bis 2017 angegriffen werden.

Auch die Darlehen, die vor 2014 abgeschlossenen wurden, können unter Umständen angegriffen werden. Zwar war die Unzulässigkeit der Bearbeitungs­gebühren im Jahr 2011 allgemein bekannt, sodass die Bearbeitungs­gebühren in den Verträgen ab 2011 wegen der bereits eingetretenen Verjährung grund­sätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können.

Teilweise Verjährung der Bearbeitungsgebühren

Wenn Bearbeitungs­gebühren allerdings mit den Darlehens­raten anteilig zurück­gezahlt werden, können Bearbeitungs­gebühren auch nur teilweise verjährt sein. Der nicht verjährte Anteil der Bearbeitungs­gebühren kann dagegen erfolgreich angegriffen werden. Hierzu ist die Prüfung der Vertrags­unterlagen erforderlich. Darüber hinaus kann nach unserer Auffassung auch mit den verjährten Bearbeitungs­gebühren aufgerechnet werden, wenn die Bank gegen den Unternehmer offene Forderungen hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Darlehens­verträge noch laufen. In diesem Fall wird die Bearbeitungs­gebühr zwar nicht ausgezahlt, die Restschuld reduziert sich jedoch um den Betrag der Bearbeitungs­gebühr.

GmbH-Geschäfts­führer und AG-Vorstands­mitglieder sind nach unserer Auffassung verpflichtet, die Bearbeitungs­gebühren zurückzufordern, um nicht gegen ihre Sorgfalts­pflichten zu verstoßen.

Kanzlei Lenné bietet kostenlose Erstberatung an

Lassen Sie Ihre Verträge im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Bearbeitungs­gebühren von Fach­anwälten prüfen. Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen sie durch­zusetzen. Rufen Sie uns an unter 0214 - 90 98 400 und vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenfreie Erst­beratung.

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