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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 01.04.2016

Bauspar­verträge

Urteil des Land­gerichts Stuttgart: Wüstenrot AG unterliegt – Kündigung von Bauspar­verträgen rechts­widrig

Bauspar­verträge waren seit über 10 Jahren zuteilungsreif - aber nicht voll bespart

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.12.2015, 12 O 97/15)

Die Kündigung von zuteilungs­reifen, aber nicht voll besparten Bauspar­verträgen ist rechts­widrig, selbst wenn die Zuteilungs­reife schon mehr als 10 Jahre zurück liegt. Mit Urteil vom 23.12.2015 gab das LG Stuttgart (12 O 97/15) der Klägerin Recht. Die vier streit­gegen­ständlichen Bauspar­verträge waren seit über 10 Jahren zuteilungsreif, aber nicht voll bespart. Die Kammer erteilte der Beklagten eine Absage, welche die Kündigungen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützte.

Dies begründete das Landgericht wie folgt:

Bei einem Bauspar­vertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Phasen, so die Kammer. Auch wenn die grundsätzliche An­wendbarkeit von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Einordnung des Bau­spar­vertrags als Darlehens­vertrag, Bausparer als Darlehens­geber in der Ansparphase) bejaht wurde, verneinte die Kammer das Vorliegen dessen tat­bestandlicher Voraus­setzungen im Übrigen, namentlich den (vollständige) Empfang des Darlehens (durch die Beklagte als Darlehens­nehmerin im Sinne dieser Vorschrift). Es ist somit keinesfalls auf den Zeitpunkt der Zuteilungs­reife abzustellen. Die Kammer ließ sich auch nicht von dem Argument beeindrucken, die Beklagte sei andernfalls der Gefahr ausgesetzt, für einen unbestimmten Zeitpunkt nicht markt­gerechte Zins­zahlungen leisten zu müssen. Auch eine Korrektur dieser Rechts­auffassung gem. den Rechts­gedanken der §§ 313 f. BGB erteilte die Kammer eine Absage. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die speziellere Vorschrift. Auch der Schutz des Bauspar­kollektivs recht­fertige keine Korrektur. Auch liege kein Missbrauch des Bauspar­vertrages als reiner Sparvertrag vor. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

Eine wichtige Notable am Rande:

Die Kammer stellte ferner klar, dass ein von der Beklagten gewährtes Bonus­guthaben nicht dazu führen kann, dass eine Voll­besparung durch die Beklagte eigenmächtig herbeigeführt werden kann. Der Zinsbonus wird nämlich gem. den hier einschlägigen ABB der Beklagten erst mit Annahme der Zuteilung (seitens des Bauspar­kunden) zugeschrieben, was seitens der Klägerin gerade nicht erfolgte.

Schlussfolgerung: Verträge sind bindend

Jede Partei muss das Risiko einer für sie nach­träglichen Zins­entwicklung selbst tragen. Dies ist bei lang­fristigen Sparanlagen nicht anders und das Risiko einer nicht zutreffenden Prognose zukünftiger Markt­entwicklungen trägt jede Partei selbst.

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