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Schadensersatzrecht | 15.10.2020

VW-Abgas­skandal

VW will neue Klagewelle beim Nachfolger des Skandal­motors verhindern - offenbar mit allen Mitteln

Laut der Internet­seite von VW profitierten nur Anwälte von den klagen

Die nächste Klagewelle möchte man bei Volkswagen offenbar im Keim ersticken und startet eine Medien­kampagne gegen die Verbraucher-Anwälte, die die Käufer gegen den Konzern vertreten und bedient sich dabei angestaubter Vorurteile.

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Nachdem man es in Wolfsburg nach dem Grundsatz­urteil des BGH vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 trotz vollmundiger Bekundungen immer noch nicht geschafft hat, die noch in Klage­verfahren befindlichen weiteren 60.000 Kläger wirklich vom Tisch zu bekommen, erscheint VW zunehmend unter Druck.

Interne Dokumente belegen Einbau illegaler Abschalteinrichtung beim EA288 bis 2016

Bezüglich des Nachfolgers des Skandal­motors EA189 - dem EA288 - geht aus internen Dokumenten des Konzernes hervor, dass mindestens bis zur 22. Kalender­woche des Jahres 2016 auch in diesen Motoren weiterhin eine illegale Abschalt­einrichtung zur Manipulation von Ab­gas­emissionen auf dem Teststand verbaut wurde (Applikations­richtlinie mit Fahrkurven­erkennung).

VW: Keine Erfolgsaussichten für eine Schadensersatzklage bei Fahrzeugen mit dem Motor EA288

Doch das interne Papier ist nicht der Phantasie geld­gieriger Anwälte entsprungen - wie VW glauben machen möchte. Auf seiner Internet­seite will der Auto­hersteller weismachen, dass es keine Erfolgs­aussichten für eine Schadens­ersatz­klage gegen VW bei Fahrzeugen mit dem Motor EA288 gibt.

Doch es gibt bereits Urteile

Allerdings gibt es bereits Land­gerichte, die statt­gebende Urteile gefällt haben; z.B. LG Düsseldorf Az. 11 O 190/18, Offenburg Az. 3 O 38/18, Regensburg Az. 73 O 1181/19, München I Az. 3 O 13321/19, Duisburg Az. 1 O 1181/19 sowie das LG Heilbronn Az. 6 O 257/19.

Besonders deutlich wurde hier das LG Offenburg. Hier weist man den VW Konzern im Urteil ausdrücklich auf seine Wahrheits­pflicht hin:

„Ergänzend ist in diesem Zusammenhang, dass es auch konkrete Indizien dafür gibt, dass die Beklagte bezüglich der Teststands­erkennung keinesfalls das zuletzt behauptete reine Gewissen hatte....Sie hat in dem Prozess die Teststands­erkennung zunächst nicht eingeräumt, sondern als pauschal unzutreffend bezeichnet....zudem hat die Beklagte die ausdrückliche Frage, ob in dem Fahrzeug eine Umschalt­logik verbaut sei , verneint. Eingeräumt wurde die Teststands­erkennung erst auf ausdrückliche schriftliche Nachfrage des Gerichts, wobei zunächst die weitere Frage, ob anknüpfend an die Teststands­erkennung irgendwelche Änderungen gegenüber dem Normal­betrieb vorgenommen wurden, wahrheits­widrig mit Nein beantworten wurden.“

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Richter sehen Situation anders als Volkswagen

Und auch die Oberlandes­gerichte Celle und Oldenburg haben in Beschlüssen durch­blicken lassen, dass die Argumentation von Volkswagen einige Löcher aufweist.

So stützen sich die zuständigen Senate in Celle und Oldenburg auf eben jene von Rogert & Ulbrich in sämtliche EA288-Verfahren eingeführte VW-interne „Entscheidungs­vorlage zum EA288“, in welcher dargelegt wird, wie durch die Erkennung von Fahrzyklen, die Ab­gas­emissionen beeinflusst werden.

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte - nur auf den Teststand

Bei genauem Lesen dieser Entscheidungs­grundlage wird nämlich schnell deutlich, dass VW auch für den Nachfolge­motor eine Strategie für die Einhaltung der Emissionsgrenz­werte entwickelt hat - allerdings ausschließlich auf dem Teststand.

Klagewelle verhindern? - dass wird schwierig

Die nächste Klagewelle im Abgas­skandal scheint sich ähnlich aufzubauen wie am Beginn des Abgas­skandals 2016. Auch da waren die Anwälte von Rogert & Ulbrich weitestgehend belächelt worden, gegen den VW Konzern zu klagen. Das allerdings hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert.

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