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Wettbewerbsrecht | 07.01.2016

Abmahnung

Verkauf nicht genehmigter Fahrzeugteile ist wettbewerbswidrig - Abmahnungen drohen

Verkauf von Ersatzteilen oder Zubehör für Fahrzeuge ist genehmigungspflichtig

Wer Ersatzteile oder Zubehör für Fahrzeuge zum Verkauf anbietet, muss darauf achten, dass die jeweils erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Allein das Angebot ungenehmigter Fahrzeugteile ist wettbewerbswidrig und kann zu Abmahnungen führen. Das reicht von der Beleuchtung für das Nummernschild bis hin zur Heckleuchte. Und selbst Fahrradteile sind nicht ausgenommen! Was muss genehmigt werden und welche Teile sind betroffen?

Hintergrund

Wer Leuchtmittel für Kfz zum Verkauf anbietet, sei es online oder im stationären Handel, muss bereits in dem Angebot die E-Nummern angeben. Und auch bei Ersatzteilen für Fahrräder gilt: Nur Beleuchtungsmittel in entsprechend amtlich genehmigter Bauart dürfen zum Verkauf angeboten werden.

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Az. I 4 W 72/12) ist bereits das Angebot nicht genehmigter Ersatzteile für den Gebrauch im öffentlichen Verkehr grundsätzlich wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Nach Ansicht des OLG ist hierbei allein die objektive Verwendungsmöglichkeit des jeweiligen Teils maßgeblich. Unbeachtlich sei, ob der Verwender/ Käufer es tatsächlich im öffentlichen Straßenverkehr benutzen will. Wer also ein objektiv für den Straßenverkehr vorgesehenes Ersatzteil ohne Genehmigung anbiete, handelt wettbewerbswidrig. Selbst dann wenn der Käufer es für gänzlich andere Zwecken benutzen will.

Praxistipp

Hinweise in einem Angebot wie „... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO“ schließen den Wettbewerbsverstoß nicht aus!

Achtung: Nachträgliche Umbauten und Veränderungen an bereits bauartgenehmigten Leuchtmitteln (Scheinwerfer etc.) führen zum Erlöschen der Genehmigung und folglich auch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kfz!

Das StVG sieht in § 23 allerdings auch einige Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vor. Dies betrifft vor allem solche Teile, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr bestimmt und auch hierfür nicht geeignet sind. Dies muss sich aber bereits aus objektiver Sicht ergeben (s.o.). Darüber hinaus sind solche Teile und Kfz von der Ausnahme erfasst, die ausschließlich für den Export bestimmt sind.

Das Landgericht Bochum (Az. 12 O 238/11) führt hierzu u.a. aus „Gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 7 StVZO müssen Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Gemäß § 22 a Abs. 2 StVZO dürfen derartige Fahrzeugteile zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur angeboten werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Ein derartiges Prüfzeichen haben die von der Verfügungsbeklagten angebotenen Hauptscheinwerferlampen unstreitig nicht. Darauf weist der Verfügungsbeklagte im weiteren Verlauf seines Angebotes auch hin. Dieser Hinweis ist jedoch unzureichend. Das Angebot findet sich bei eBay in der allgemeinen Rubrik für Autoersatzteile. Auch nach der deutlich herausgestellten Überschrift muss der potentielle Kunde zunächst davon ausgehen, ein Ersatzteil für den normalen Autobetrieb zu erwerben. Nach der Gestaltung des Angebotes ist es auch ohne Weiteres möglich, dass der Kunde unmittelbar auf den Button 'Sofort-Kaufen' klickt, ohne die weiteren Hinweise noch zur Kenntnis zu nehmen. Bei der Regelung im Sinne des § 22 a Abs. 2 StVZO handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Denn die Kennzeichnungspflichten bestehen gerade auch zum Schutz der Verbraucher vor nicht amtlich genehmigten und damit potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen.“

Achtung: Die Entscheidung könnte dahingehend gedeutet werden, dass bei Hinweisen bereits in der Überschrift des Verkaufsangebots auch ungenehmigte Fahrzeugteile angeboten werden können. Dies kann nach der Entscheidung des OLG Hamm (s.o.), wonach allein der objektive Verwendungszweck maßgeblich ist, gefährlich werden. Es ist vielmehr von der generellen Unzulässigkeit solcher Angebote auszugehen!

Welche Kennzeichen müssen Fahrzeugbeleuchtungen aufweisen?

Bei Scheinwerfern ist das „E-Kennzeichen“ als Prüfzeichen vorgesehen (offizielle „ECE-Prüfzeichen“). Das Zeichen ist ein großes E in einem Kreis und mit einer speziellen Prüfnummer versehen. Ersatzteile mit einem solchen Kennzeichen habe die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen um zum Verkauf angeboten werden zu dürfen.

Praxistipp

Alle Länder, die an dem ECE-Verfahren teilnehmen, erkennen auch entsprechende Genehmigungen anderer Länder an.

Neben dem E-Kennzeichen ist als weiteres Prüfzeichen nach europäischen Vorgaben ein kleines „e“ in einem in einem Rechteck anerkannt. Kfz und Fahrzeugteile mit diesem Kennzeichen haben eine, nach europäischen Vorgaben erteilte Typengenehmigung und können zum Verkauf angeboten werden. Nach der deutschen StVZO wird dies als „amtlich genehmigte Bauart“ bezeichnet.

Für welche Fahrzeugteile ist eine amtlich genehmigte Bauart erforderlich?

Eine genaue Auflistung ist in § 22a StVZO zu finden. Hier heißt es u.a.:

„ (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen (...)

3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas; (...)

7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1); (...)

10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1); (...)

13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);

14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);

15. Rückstrahler;

16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);

16a. Nebelschlußleuchten (§ 53d);

17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54); (...)„

Folgen fehlender Genehmigungen?

Gemäß § 23 Abs. 1 StVG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig, Fahrzeugteile die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilgeboten werden, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Feilbieten meint jedes Veräußerungsangebot. Veräußern ist jedes unentgeltliche oder entgeltliche Abgeben an Dritte (auch verschenken).

Achtung: Das Anbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile ist selbst dann unzulässig, wenn im Angebot ein Hinweis enthalten ist, dass eine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig ist.

Fazit

Bereits das Angebot nicht genehmigter Fahrzeugteile “obwohl die Fahrzeugteile nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind„, ist nicht nur nach dem StVG unzulässig, sondern auch wettbewerbswidrig. Zweck ist die frühzeitige Vermeidung von Angeboten und die Verwendung nicht genehmigte Fahrzeugteile.

Bei Verstößen können Bußgelder und kostenpflichtige Abmahnungen drohen.

Der Hinweis auf fehlende Genehmigungen genügt nicht um einen Verstoß auszuschließen.

Zwar kann bei der Vielzahl der angebotenen Teile nicht generell ausgeschlossen werden, dass auch Ausreißer vorliegen, also Kfz-Ersatzteile ohne Prüfnummer durchrutschen.

Aber gerade im Bereich von Scheinwerfern, kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Abmahnungen mit entsprechenden Kostenfolgen. Hier sollten Händler besonders aufmerksam sein!

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!

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