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Kapitalanlagenrecht und Versicherungsrecht | 09.02.2016

Recht­schutz­versicherung

Voraus­setzungen für die Inanspruch­nahme der Rechtsschutz­versicherung beim Widerruf von Darlehens­verträgen

Wann übernimmt die Rechts­schutz­versicherung die Kosten des Widerruf­verfahrens?

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Daniela Wallisch

Darlehens­nehmer können auch heute noch ihr zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommenes Darlehen widerrufen, falls dieses ab November 2002 abgeschlossen wurde. Grund dafür ist, dass der Großteil der von den Banken verwendeten Widerrufs­belehrungen fehlerhaft ist. Bei einem Widerruf kann es sehr hilfreich sein, wenn eine Recht­schutz­versicherung besteht, die die Kosten für das Verfahren übernimmt. Damit die Rechtschutz­versicherung für diese Kosten auch aufkommt, müssen jedoch einige Voraus­setzungen vorliegen bzw. dürfen keine Ausschluss­gründe vorliegen.

Ausschlussgründe für die Übernahme der Kosten

Sind die Kosten für einen Widerruf grund­sätzlich vom Versicherungs­schutz umfasst, kommt es weiterhin auf den Zweck der Finanzierung an. Wurde das Darlehen zur Finanzierung eines genehmigungs­pflichtigen Neu- oder Umbaus aufgenommen, so wird in der Regel keine Deckung erteilt. Handelt es sich bei den vorzunehmenden Umbauten lediglich um nicht genehmigungs­pflichtige Renovierungs­arbeiten, so wird die Recht­schutz­versicherung die Kosten in der Regel übernehmen.

Zeitpunkt des Widerrufs ist entscheidend

Wurde ein von einem Bauträger errichteter Neubau erworben, so wird in der Regel Deckung erteilt. Versagt wird die Deckung hierbei jedoch dann, wenn der Erwerber Einfluss auf die Planung nehmen konnte (z.B. Auswahl der Fliesen, Einfluss auf die Raum­aufteilung, etc.). Weiterhin darf das finanzierte Objekt nicht vermietet sein, sondern muss vom Darlehens­nehmer selbst genutzt werden. Maßgebliche ist herbei der Zeitpunkt, in dem der Widerruf erklärt wird. Ist die Immobilie nur teilweise vermietet, so wird in der Regel für den Teil eine Deckung erteilt werden, der selbst­genutzt ist, sofern nicht weitere Ausschluss­gründe bestehen.

Eintritt des Schadensfalls

Damit die Rechtsschutz­versicherung die Kosten übernimmt, muss ein Schadens­fall eingetreten sein. Dieser tritt dann ein, wenn die Bank den erklärten Widerruf unberechtigter Weise nicht akzeptiert und zurückweist (BGH IV ZR 37/07 und BGH IV ZR 23/12). Somit muss die Rechts­schutzv­ersicherung nicht bereits beim Erwerb der Immobilie bzw. beim Abschluss des Darlehens­vertrags bestanden haben, es genügt vielmehr, wenn diese bei Erklärung des Widerrufs bestand.

Nachträglicher Abschluss einer Rechtschutzversicherung

grund­sätzlich ist es möglich auch jetzt noch eine Rechtschutz­versicherung abzuschließen. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Deckung für Widerrufe nicht über die allgemeinen Recht­schutz­bedingungen ausgeschlossen ist. Darüber hinaus besteht bei den meisten Versicherern auch eine dreimonatige Wartezeit, die zunächst verstrichen sein muss, bevor der Widerruf erklärt werden kann.

Fazit

Wird durch ein Darlehen eine Bestands­immobilie erworben, die auch selbst genutzt wird, hat die Recht­schutz­versicherung in der Regel Deckung zu erteilen.

Was betroffene Darlehensnehmer mit Rechtschutzversicherung tun sollten

Darlehens­nehmer, die nicht sicher sind, ob die Kosten für ein Verfahren von ihrer Recht­schutz­versicherung übernommen werden, sollten sich an einen auf Bank- und Kapital­anlage­recht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um prüfen zu lassen, ob eine Deckungs­zusage erteilt werden muss.

Mit unserer kostenfreien Ersteinschätzung haben Anleger die Möglichkeit, ihre Ansprüche prüfen und parallel hierzu eine Deckungs­anfrage bei der Recht­schutz­versicherung vornehmen zu lassen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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