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Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 03.03.2016

Insolvenz

Vorläufiges Insolvenzverfahren: Vier Schiffsfonds der Hartmann Reederei sind betroffen

Anleger müssen mit finanziellen Verlusten bis hin zum Total­verlust rechnen

Schiffs­fonds der Hartmann-Reederei sind zu Jahres­beginn von einer Pleitewelle erfasst worden. Über die Gesellschaften der MS Cuxhaven, MS Flensburg, MS Husum und MS Köln wurden am Amtsgericht Delmenhorst die vorläufigen Insolvenz­verfahren eröffnet (Az.: 12 IN 19 bis 22/16). Anleger konnten sich zwischen 2007 und 2010 an den Schiffs­fonds beteiligen.

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Trotz Krise wurden den Anlegern die Schiffsfonds zur Beteiligung angeboten

Im Zuge der Finanzkrise 2008 zeichneten sich schnell auch die Probleme bei der Handels­schiff­fahrt ab. Über­kapazitäten und sinkende Charterraten führten bei zahlreichen Schiffs­fonds zu wirtschaftlichen Problemen. Oft genug blieb den Fonds­gesellschaften nur noch der Gang zum Insolvenz­gericht. Als sich diese Krise schon deutlich abzeichnete, wurden den Anlegern die nun insolventen Schiffs­fonds der Hartmann-Reederei zur Beteiligung angeboten. Nach der Eröffnung der vorläufigen Insolvenz­verfahren müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Total­verlust ihrer Einlage rechnen. Um den Schaden abzuwenden, können sie ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München

Gerade bei der Vermittlung von Beteiligungen an Schiffs­fonds ist es erfahrungs­gemäß immer wieder zu einer fehler­haften Anlage­beratung gekommen. Denn in den Beratungs­gesprächen hätten nicht nur die Vorteile der Geldanlage, sondern auch deren Risiken klar und deutlich aufgezeigt werden müssen. Dies ist allerdings häufig nicht geschehen und etliche Anleger erlebten, dass aus ihrer vermeintlich sicheren Kapital­anlage ein Verlust­geschäft wurde. Über diesen spekulativen Charakter von Schiffs­fonds hätten die Anleger informiert werden müssen, insbesondere über das Risiko des Total­verlusts.

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Unzureichende Risikoaufklärung kann zu Schadensersatzansprüchen führen - Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen

Eine unzureichende Risiko­aufklärung kann ebenso zu Schadens­ersatz­ansprüchen führen wie das Verschweigen der Kick-Backs. Das sind die Rück­vergütungen, die die Bank für die Vermittlung erhält. Nach Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs müssen diese zwingend offen gelegt werden.

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