wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 23.02.2017

Lebens­versicherungen

Vorsicht bei Nach­belehrungen: Versicherungs­nehmern droht Verlust des „ewige“ Wider­spruchs- oder Widerrufs­rechts

Im Fall einer ordnungs­gemäßen Nachbelehrung endet das Wider­spruchs- bzw. Widerrufs­recht innerhalb der angegebenen Frist

Für Lebens­versicherer, die bei Abschluss des Versicherungs­vertrages keine ordnungs­gemäße Wider­spruchs- oder Widerrufs­belehrung vorgenommen haben, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Nachbelehrung vorzunehmen, um das „ewige“ Wider­spruchs- oder Widerrufs­recht zu beseitigen.

Betroffene Versicherungs­nehmer sollten daher prüfen, ob sie an dem Versicherungs­vertrag festhalten oder den Widerruf bzw. Widerspruch erklären wollen.

Nach Erhalt einer Nachbelehrung sollte der Versicherungsvertrag geprüft werden

„Wer eine solche Nachbelehrung erhält, sollte den Versicherungs­vertrag auf den Prüfstand stellen“, empfiehlt Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechts­anwälte. Denn unter Umständen kann sich eine Rück­abwicklung der Lebens- oder Renten­versicherung lohnen. „Neben der juristischen Prüfung der Wider­spruchs- / Widerrufs­rechte empfiehlt sich insbesondere, eine Rück­abwicklungs­berechnung durchführen zu lassen, um die Handlungs­alternativen in wirtschaftlicher Hinsicht abschließend beurteilen zu können“, so Dr. Brockmann weiter. Bei einem wirksamen Widerspruch oder Widerruf steht den Versicherungs­nehmern grund­sätzlich ein Anspruch auf Rück­zahlung der Prämien abzüglich eines Abzuges für den Versicherungs­schutz zu. Darüber hinausgehend kommt auch eine Nutzungs­entschädigung in Betracht. Von daher kann sich der Widerspruch bzw. Widerruf rechnen.

Auch Nachbelehrung kann unzureichend sein

Auch wer nach ent­sprechender Nachbelehrung die Frist versäumt hat, sollte fachanwaltlichen Rat hinzuziehen. Denn auch die Nachbelehrung kann wiederum unzureichend sein. grund­sätzlich gelten dieselben Anforderungen wie für die anfängliche Belehrung. Für den Darlehens­widerruf hat der Bundes­gerichts­hof (Urteil vom 26.10.2010 – XI ZR 367/07 -; Beschluss vom 15.02.2011 - XI ZR 148/10 -) bereits entschieden, dass die nach­trägliche Belehrung für den Verbraucher einen erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertrags­erklärung aufweisen muss, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungs­mangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Dieses ergebe sich schon aus dem Begriff der „Nachbelehrung“.

HAHN Rechts­anwälte bietet für Versicherungs­nehmer einen kosten­freien Erstcheck an (weitere Informationen)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3834

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3834
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!