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Erbrecht | 29.04.2016

Facebook-Account

Was gilt: Facebook-Regeln oder deutsches Erbrecht?

Vertrag mit sozialem Netz ist Teil des Erbes

(Landgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2015, Az. 20 O 172/15)

Die Eltern eines vierzehn­jährigen Mädchens waren nur dann damit einverstanden, dass diese für sich selbst einen Facebook-Account einrichtete, wenn die Tochter ihnen vollständigen Zugang gewährte, einschließlich Mitteilung des Passworts. Damit war die Tochter einverstanden.

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Tochter verstarb nach einem Unfall

Die Tochter verstarb mit 15 Jahren, sie wurde von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und verstarb wenig später im Krankenhaus. Unklar war, ob es sich um eine absichtliche Selbst­tötung handelte.

Facebook hatte Account in den sogenannten Gedenkzustand versetzt

Den Eltern war naturgemäß daran gelegen, insoweit Klarheit zu finden. Als sie jedoch zum Zwecke der Aufklärung dieser Frage in den Facebook-Account der Tochter schauen wollten, mussten sie zu ihrem Erstaunen feststellen, dass dieser von Facebook in den sogenannten Gedenk­zustand versetzt worden war. Die Folge ist, dass Facebook-Freunde der verstorbenen Person auf dem Gedenk­zustand noch zugreifen und dort auch noch Beiträge einfügen können, ein Zugang zum Benutzer­konto ist ansonsten aber nicht mehr möglich. Auf entsprechende Anfrage teilte Facebook mit, dass die Aktivierung dieses Zustandes durch einen den Eltern nicht bekannten Nutzer veranlasst worden sei, dessen Name „aus datenschutz­rechtlichen Gründen“ nicht mitgeteilt wurde.

Facebook darf Account nicht ohne Nachweis über den Tod des Nutzers in Gedenkzustand versetzen

Dem entgegen regelten die Nutzungs­bedingungen von Facebook Anfang 2015, dass der Gedenk­zustand nur dann eingerichtet werden könnte, wenn Facebook vom Benachrichtigenden einen Nachweis über den Tod des betreffenden Nutzers erhält. Da die Eltern der Nutzerin insoweit nichts veranlasst hatten, war für diese nicht nachvollziehbar, wie ein unbekannter Nutzer einen derartigen Nachweis geführt haben sollte.

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Eltern forderten von Facebook die Sperrung des Benutzerkontos

Facebook lehnte dies ab, bezog sich auf die Nutzungs­bedingungen und darauf, dass dort „grund­sätzlich keine Profildaten von verstorbenen Nutzern“ herausgegeben würden.

Die Lage verschärfte sich, als überdies der Fahrer der U-Bahn, der die Minder­jährige erfasst hatte, die Eltern als Erben der getöteten Person zur Zahlung von Schadens­ersatz in Form eines Schmerzens­geldes mit der Begründung aufforderte, die Tochter hätte ihren Tod bewusst herbeigeführt und ihn, den Fahrer, deswegen zumindest fahrlässig geschädigt. Die Haft­pflicht­versicherung der Mutter teilte mit, an den Fahrer sei ein Schmerzens­geld von 8.000 Euro sowie ein Verdienst­ausfall in Höhe von rund 1.400 Euro gezahlt worden.

Mutter wollte Zugang zum vollständigen Benutzerkonto und reichte Klage gegen Facebook ein

Die Mutter der Minderjährigen beantragte in einer Klage zum Landgericht Berlin die Verurteilung von Facebook dahingehend, der Erben­gemein­schaft Zugang zum vollständigen Benutzer­konto zu gewähren einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikations­inhalte beim sozialen Netzwerk Facebook.

Facebook wandte ein, dass die Eltern das Facebook-Profil ihrer Tochter nicht hätten erben können, außerdem stünde das Datenschutz­recht entgegen.

Urteil: Facebook muss Eltern den Zugang gewähren

Das Landgericht Berlin entschied in einer sehr sorgfältigen und umfangreich begründeten Entscheidung (17.12.2015 – 20 O 172/15) im Sinne des Klage­antrages der Mutter: Facebook wurde verurteilt, den Zugang zu gewähren.

Das Landgericht Berlin sei nach europa­rechtlichen Regeln (Art. 16 Abs. 1 2. Alternative EuGVVO) zuständig, weil der Vertrag über die Website von Facebook geschlossen wurde, die im Wohnsitz­staat der Vertrags­partei (die Minder­jährige, hier: Verbraucherin) zugänglich sei. Nach weiteren europa­rechtlichen Regeln seit deutsches Recht anzuwenden.

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Nutzungsvertrag ist auf Erben übergegangen

Der Anspruch auf Zugang in das Benutzer­konto der verstorbenen Tochter sei auf die Eltern gemäß § 1922 BGB übergegangen, weil auch insoweit der Nutzungs­vertrag mit Facebook auf die Erben übergegangen sei. Es handle sich beim Vertrag mit Facebook um einen schuld­rechtlichen Vertrag mit unterschiedlichen Elementen, wobei die Rechte und Pflichten, also auch das Zugangs­recht, im Wege der Gesamtrechts­nachfolge auf die Erben­gemein­schaft übergegangen sei, denn auch die höchst­persönlichen Daten im digitalen Nachlass seien davon erfasst.

Eine unter­schiedliche Behandlung des digitalen und das „analogen“ Nachlasses lasse sich nicht recht­fertigen und würde dazu führen, dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht. Das Gericht erinnerte im Urteil weiterhin daran, dass auch ein Vermieter dem Erben den Zugang zur Wohnung des Erblassers verschaffen muss, ohne dass der Vermieter zuvor die Wohnung nach persönlichen und vermögens­rechtlichen Gegenständen durchsuchen dürfte.

Die Entscheidung ist lesenswert, denn das Landgericht Berlin setzt sich mit zahlreichen rechtlichen Aspekten auseinander, die durch den Fall aufgeworfen werden.

Gedenkzustands-Richtlinie ist unwirksam

Die Gedenk­zustands-Richtlinie, die Facebook vor 2014 verwendete, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam, weil die dem Nutzer auferlegten Beschränkungen die von der Rechts­ordnung in § 1992 BGB vorgesehene Vererblichkeit eines Rechtes in einer Weise beschränken, die eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer und ihre Erben gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 1 BGB darstelle.

Anwalt rät:

Keine Angst vor Verträgen mit umfang­reichen klein gedruckten Bedingungen – Verbraucher sind durch die in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen vor unbilligen Belastungen durch derartige einseitig aufgestellten Vorschriften sehr effektiv geschützt.

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