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Wettbewerbsrecht | 13.01.2016

Werbeaktionen

Werbemaßnahmen zur Verkaufsförderung: Rechtliche Fallstricke bei Sonderaktionen - Vorsicht bei Werbung mit Prozenten, Sales und Rabatten

Verkaufsaktionen können zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen

Werben Unternehmen mit Schlussverkäufen, besonderen Rabattaktionen oder Ausverkäufen, spricht das eine Vielzahl von Kunden direkt an. Egal ob online oder im stationären Handel. Wer seinen Kunden günstige Konditionen bietet, kann nicht nur bestehende Kunden binden, sondern auch neue gewinnen. Was aber müssen Unternehmen beachten, dass die Verkaufsaktion im Nachhinein nicht zu kostenpflichtigen Abmahnungen führt?

Hintergrund

Prozente in Schaufenstern und Rabatte im Onlinehandel sind aus der Werbung nicht mehr weg zu denken. Der Umsatz kann hierdurch ein erhebliches Plus aufweisen und dient zugleich auch dazu, das Lager für neue Waren frei zu bekommen. Aber auch im Bereich von Dienstleistungen nimmt die Rabattschlacht immer weiter zu.

Um die Vorteile einer Aktion im Nachgang nicht durch kostenpflichtige Abmahnungen wieder zunichte zu machen, müssen Unternehmen einige Rahmenbedingungen kennen und beachten!

Muss ein Grund für eine Sonderaktion vorliegen?

Ausverkäufe wegen Umbaumaßnahmen, wegen Geschäftsaufgabe oder Schlussverkäufe (Winter- oder Sommerschlussverkauf) werden rechtlich als „Sonderveranstaltung“ oder „Verkaufsförderungsmaßnahme“ bezeichnet. Bis 2004 waren solche Aktionen gesetzlich streng reguliert und nur außerhalb des eigenen regelmäßigen Geschäftsverkehrs möglich. Zudem musste die Sonderveranstaltung der Beschleunigung des Absatzes der Waren dienen und auch die besonderen Vorteile der Aktion klar erkenntlich machen. Nach der Reform des UWG 2004 sind diese strengen Vorgaben weggefallen!

Praxistipp:

Unternehmen müssen seit 2004 keinen speziellen Grund für Sonderaktionen oder Rabatte mehr abwarten. Beschränkungen auf Jubiläumsveranstaltungen, Neueröffnungen oder Schluss- bzw. Räumungsverkäufen sind entfallen.

Beschränkung auf bestimme Sortimente oder Waren?

Es stellt sich die Frage unter Umständen eine Beschränkung auf bestimmte Warengruppen oder Produkte bestehen kann!

Werden von der Aktion nicht nur einzelne ausgewählte Angebote erfasst, sondern beziehen sich die Rabatte auf das gesamte Sortiment oder einzelne Produktgruppen, spricht man von Sonderverkäufen. Dies betrifft nicht nur Fälle von Preisnachlässen, sondern erfasst auch alle sonstigen Verkaufsvorteile („Kaufe 2 erhalte 3“, „100 extra Treuepunkte“ etc.)

Unter Berücksichtigung, dass Sonderverkäufe nunmehr jederzeit auch ohne Grund durchgeführt werden können, müssen sich Unternehmen auch nicht (mehr) auf Ware beschränken die einem solchen Grund entsprechen würden. Das gilt selbst bei Räumungsverkäufen.

Wer wegen Umbau seiner Geschäftsräume, wegen Geschäftsaufgabe (auch wenn das nur eine einzelne Filiale betrifft) oder wegen Räumung des Lagers eine Sonderaktion veranstalten will, kann das für das gesamte Sortiment machen! Weitere Anlässe können sportliche Veranstaltungen, Wettkämpfe oder auch der Ferienbeginn bzw. das Ferienende sein.

Wettbewerbliches Irreführungsverbot

Auch wenn die Sonderveranstaltung keinen Grund braucht und auch keine Beschränkung auf bestimmte Waren erfolgen muss, gilt gleichwohl das Verbot irreführender Werbung.

Wer bei der Ankündigung für eine Rabattaktion einen Anlass angibt, muss sicher stellen, das dieser auch tatsächlich vorliegt.

Praxistipp:

Wer den Anlass des Räumungsverkaufs mitteilt („Umbau“) muss darauf achten, dass das Unternehmen (bzw. die Filiale) auch tatsächlich umgebaut wird. Es darf sich hierbei nicht nur um geringfügige Ausbesserungsarbeiten handeln. Wird der Anlass nur vorgetäuscht, stellt dies eine abmahnfähige Irreführung dar.

Beispiel: Findet der Ausverkauf „wegen Geschäftsaufgabe“ statt, darf das Geschäft nicht an gleicher bzw. benachbarter Stelle fortgeführt werden!

Achtung: Das bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmer zu keinem Zeitpunkt mehr an diesem Ort und in diesem Bereich Geschäfte betreiben dürfen. Ein Verbot der Wiederaufnahme oder Fortführung gibt es nicht.

Der Preis ist heiß! Irreführung durch Preisangaben?

Neben dem Anlass der Sonderaktion, können auch falsche Preisangaben eine unzulässige Irreführung begründen.

Wer mit Preisnachlässen wirbt, muss dies wahrheitsgemäß tun. Sind die Preise nicht wesentlich günstiger oder im Ergebnis sogar höher als die zuvor verlangten Preise, ist dies in der Regel ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Sonderfall: Mondpreise

Auch bei Sonderverkäufen sind die Vorgaben der Preisangabenverordnung zu beachten. Gegenübergestellte Preise dürfe keine „Mondpreise“ sein. Das heißt der Preis muss zuvor tatsächlich für eine angemessene Dauer auch tatsächlich verlangt worden sein.

Durchgestrichenen Preise sind ebenfalls eine beliebte Werbemaßnahmen. Der so dargestellte neue Preis suggeriert dem Kunden in der Regel ein besonderes „Schnäppchen“

Achtung: Der BGH (Az. I ZR 81/09) hat einen kreuzweise durchgestrichenen Preis als irreführend angesehen, da es an der Bezugnahme fehlte, also der Hinweis darauf auf welche Angabe sich der durchgestrichenen Preis bezog (UVP, Herstellervorgabe, eigener Preis?)

Praxistipp:

Unter Beachtung der Ansicht des BGH (aaO) muss bei durchgestrichenen Preisen ein Hinweis in der Werbung erfolgen, worauf sich dieser Preis bezieht.

Nachordern von Waren

Eine weitere Irreführung kann auch in der Nachbestellung von (ausverkauften) Waren liegen. Wer einen Ausverkauf wegen „Lagerräumung“ durchführt, muss die Aktion beenden sobald das Lager tatsächlich ausverkauft ist. Es ist nicht zulässig den Bestand wieder aufzufüllen.

Schlussverkäufe

Wie oben ausgeführt, ist bei Schlussverkäufen keine Beschränkung auf ein bestimmtes Warensortiment nötig. Wer zum Beispiel einen „Winterschlussverkauf“ durchführt, kann Rabatte auf Winterware beschränken, muss das aber nicht.

Achtung: Eine wettbewerbswidrige Irreführung kann jedoch dann vorliegen, wenn bei einem „Winterschlussverkauf“ gerade die Winterware ausgenommen wird.

Beispiel: Wenn ein Reifenhändler eine Winteraktion durchführt, kann es wettbewerbswidrig sein, wenn Winterreifen hiervon ausgenommen sind. Zumindest dann, wenn in der Werbung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

Irreführung durch Zeitangaben?

Praktisch kommt es immer wieder zu Streit bei zeitlichen Beschränkungen von Verkaufsaktionen. Nach früherer Rechtslage waren Schlussverkäufe auf 12 Werktage beschränkt. Diese Grenze gibt es nicht mehr!

Allerdings müssen sowohl Anlass als auch die Dauer der Sonderaktion aufeinander abgestimmt sein. Es muss zwar keine fixe Zeitvorgabe eingehalten werden. Wer aber mit einem Räumungsverkauf wirbt, darf diesen nicht über Monate durchführen. „Sonderaktionen“ stellen etwas Außergewöhnliches dar und der Kunde erwartet hier auch eine zeitliche Beschränkung.

Beispiel: Ein Räumungsverkauf wegen Umbau ist zu beenden, wenn der Umbau abgeschlossen ist.

Praxistipp:

Der BGH (Az. I ZR 120/06; „Räumungsfinale“) hat jedoch entschieden, dass es grundsätzlich keine Pflicht für Unternehmen gibt, Aktionen zeitlich zu begrenzen.

Achtung: Wer eine Verkaufsaktion aber zeitlich befristet, muss hierauf bereits in der Werbung klar und deutlich hinweisen. Angaben wie „nur für kurze Zeit“ sind in der Regel nicht ausreichend und unzulässig.

Eine Verlängerung der Sonderaktion kann ebenfalls eine Irreführung darstellen. (vgl. OLG Köln Az. 6 U 174/10)

Auch nur sehr kurze Zeiträume sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Aktion „ab Montag den ...“ ankündigt, muss sicherstellen, dass die Aktion nicht bereits am Dienstag endet. Zumindest dann wenn nicht klar und deutlich auf den konkreten Zeitraum hingewiesen wird. Gleiches gilt wenn aufgrund des Warenvorrats auf ein frühzeitiges Ende zu schließen ist. Auch hier muss bereits in der Werbung ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

Praxistipp:

Für die Bewertung einer Irreführung kommt es auf die Erwartungen des angesprochenen Durchschnittskunden an.

Wer also in der Werbung einen konkreten (kurzen) Zeitrahmen benennt, wirbt nicht irreführend. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

Praxistipp:

Hat die Aktion bereits begonnen, muss hierauf im weiteren Verlauf nicht hingewiesen werden!

Sonderfall: Lockvogelangebote

Sogenannte Lockvogelangebote sind wettbewerbsrechtlich unzulässig. Wer bestimmte Produkte bewirbt muss sicher stellen, dass er diese auch in angemessener Anzahl vorrätig hat. Was „angemessen“ bedeutet ist von dem jeweiligen Produkt und den sonstigen Umständen des Einzelfalls abhängig!

Sind Produkt nur beschränkt vorrätig muss dies bereits in der Werbung klar benannt werden!

Achtung: Der einfache Hinweis „Nur solange der Vorrat reicht“ reicht in der Regel nicht! Es muss vielmehr ein klarer Hinweis darauf erfolgen, dass die Ware nur beschränkt vorrätig ist und bereits vergriffen sein kann und bei mehrerer Filialen, wo dies der Fall sein kann

Rechtsfolgen

Wer gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstößt, kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Dass kann durch die Konkurrenz sowie durch Verbraucher- oder Wettbewerbsverbände erfolgen. Hierbei wird eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert und zumeist mit einem Kostenersatzanspruch verknüpft.

Konkurrenten könne zudem auch Auskunft und unter Umständen sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wird keine außergerichtliche Einigung erzielt, kann im einstweiligen Verfügungsverfahren oder im Klageverfahren die Unterlassung verlangt werden. Sämtliche Werbemaßnahmen sind für den Fall des Unterliegens, dann sofort einzustellen und die weitere Werbung, zum Beispiel mit Zeitungsanzeigen, Annoncen, Onlinewerbung, Postwurfsendungen etc. zu stoppen.

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