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Erbrecht | 11.07.2016

Ehegatten­testament

Widerruf eines Ehegatten­testaments: Empfängerin steht unter Betreuung! Was tun?

Ein Ehegatten­testament kann einseitig von einem der beiden testierenden Ehegatten durch notarielle Erklärung widerrufen werden

Ein gemeinsames Testament von Ehegatten kann einseitig von einem der beiden testierenden Ehegatten durch notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden. Die Widerrufs­erklärung muss dem anderen Ehegatten zu dessen Lebzeiten zugehen, um wirksam zu sein. In der Rechtsprechung ist völlig unproblematisch anerkannt, dass eine Widerrufs­erklärung wirksam erfolgte, wenn diese an einen Betreuer lebzeitig des (geschäfts­unfähigen) Ehegatten zugestellt wurde, zum Beispiel OLG Hamm (5.11.2013 – I-15 W 17/13) oder Landgericht Leipzig (Zustellung an einen General­bevollmächtigten des geschäfts­unfähig gewordenen Ehegatten; 01.10.2009; 04 T 549/08).

Streit um Erbscheinsverfahren

In einem Erbscheins­verfahren wurde bis zum OLG Karlsruhe darüber gestritten, ob der Widerruf des Ehemannes an die unter Betreuung stehende Ehefrau wirksam war (dies hätte eine Änderung der Erbfolge gegenüber den Regelungen im gemeinsamen Testament nach sich gezogen).

Ehemann wollte für Zustellung der Widerrufserklärung sorgen

Gemäß der notariellen Urkunde vom 24.6.2009 hatte es der Ehemann übernommen, selbst für die Zustellung der Widerrufs­erklärung zu sorgen.

Es wurde versucht, den Widerruf unmittelbar an die Ehefrau zuzustellen. Der Zustell­auftrag wurde von der Gerichtsvoll­zieherin aber nicht durch­geführt mit der Begründung, eine Zustellung sei nicht erfolgt, weil die Empfängerin „unter Betreuung stehe“. Ob diese Verweigerung der Zustellung durch der Gerichtsvoll­zieherin – unabhängig von einer nicht festgestellten Geschäfts­unfähigkeit der Ehefrau und hinsichtlich des Aufgaben­kreises des Betreuers – rechtlich zulässig war, hat das Gericht nicht geprüft.

Mit Beschluss vom 18.8.2009 bestellte das Betreuungs­gericht einen Betreuer mit dem Aufgaben­kreis, zwei näher bezeichnete Immobilien zu verwalten, Ansprüche gegenüber Behörden und Sozial­leistungs­trägern zu verfolgen und einer „Post­vollmacht“. Dieser Betreuer bestätigte am 1.9.2009 den Erhalt einer Ausfertigung der Widerrufs­erklärung.

Der Erblasser verstarb am 6.3.2010. Am 22.3.2010 wurde dem Betreuer auch der Aufgaben­kreis „Vermögens­angelegenheiten“ übertragen. Eine erneute Zustellung der Ausfertigung des Widerrufs erfolgte jedoch nicht. Am 11.4.2012 verstarb die Ehefrau des Erblassers.

Keine wirksame Zustellung der Widerrufserklärung

Das OLG Karlsruhe erkannte (9.6.2015 – 11 Wx 12/15), dass eine wirksame Zustellung des Widerrufs nicht erfolgt sei. In der Fall­situation hier sei dies ausgeschlossen, weil die dem Betreuer übertragenen Aufgaben die Entgegen­nahme der Widerrufs­erklärung nicht deckten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn ihm (auch) der Aufgaben­kreis „Vermögens­angelegenheiten“ übertragen worden wäre.

Die Über­tragung der „Post­vollmacht“ sei kein eigener Aufgaben­kreis, diese Vollmacht trage vielmehr nur dem Post­geheimnis Rechnung, um dem Betreuer zu ermöglichen, Brief­sendungen eigenständig öffnen zu dürfen. „Das führt nicht zur Erweiterung seiner Aufgaben, sondern soll ihm – im Sinne einer Annex­kompetenz – die sachgerechte Erledigung der übertragenen Aufgaben ermöglichen.“

Betreuer wollte Betreuung in Bezug auf Postvollmacht erweitern

Aus dem Urteil ergibt sich weiterhin, dass der Betreuer mit Schreiben vom 13.7.2009 an angeregt habe, die Betreuung „in Bezug auf eine Post­vollmacht“ zu erweitern, weil „eine notarielle Zustellung derzeit“ an die Ehefrau nicht möglich sei und dies stattdessen an den Betreuer erfolgen müsse. Weiterhin habe die Betreuungs­behörde berichtet, dass eine Erweiterung der Kompetenzen des Betreuers angeregt werde, „weil ein geändertes Testament zugestellt werden müsse“. Eine Änderung des Wirkungs­kreises des Betreuers erfolgte dennoch nicht.

Es blieb demgemäß bei den Regelungen, wie sie sich aus dem ursprünglichen gemeinsamen Testament der Eheleute ergaben.

MEIN TIPP:

Die Zustellung einer derartigen Widerrufs­erklärung ist immer eine Eilsache, weil - unbeschadet der Lage im Einzelfall – stets unklar ist, wie lange der potentielle Empfänger (hier: die Ehefrau) noch am Leben sein wird. Sofern mehrere Wege der Zustellung bestehen, wäre deswegen meine Empfehlung, alle sinnvoll erscheinenden Zustellungen gleich­zeitig in Gang zu setzen, also zum Beispiel Zustellung an die – möglicher­weise geschäftsunfähige – Ehefrau selbst und gleich­zeitig an den bekannten Betreuer.

Unerlässlich ist aber auch gleich zu Beginn der Bemühungen die Klärung der Frage, mit welchem Wirkungs­kreis der Betreuer bestellt ist. Bezieht sich der Aufgaben­kreis nicht zumindest auch auf die Vermögens­sorge, muss umgehend ein ent­sprechender Antrag an das Betreuungs­gericht gestellt werden, dabei muss die Dringlichkeit der Aufgaben­erweiterung hervor­gehoben werden.

Sobald dann ein Betreuer oder Ergänzungs­betreuer mit dem Wirkungs­kreis Vermögens­sorge bestellt ist, muss sogleich eine weitere Zustellung, nunmehr an diesen, veranlasst werden.

Für wirksamen Widerruf sollte Hilfe vom Fachanwalt in Anspruch genommen werden

Für diese Schritte sollte sich der entsprechende Ehegatte, der den Widerruf zur Wirksamkeit bringen will, unbedingt professioneller Hilfe durch eine/n Fachanwalt/Fach­anwältin für Erbrecht bedienen, da diese/r mit den entsprechenden Maßnahmen und der Eil­bedürftigkeit vertraut ist.

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