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Bankrecht | 11.02.2016

Darlehens­vertäge

„Widerrufs­joker“: Gesetzes­änderung soll „endloses Widerrufs­recht“ bei Darlehens­verträgen beenden

Für Darlehens­nehmer mit Alt­verträgen besteht dringender Handlungs­bedarf

Im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie wird das Widerrufs­recht für künftig geschlossene Darlehens­verträge nach einem Jahr und vierzehn Tagen erlöschen - unabhängig davon, ob die Widerrufs­belehrung ordnungs­gemäß erfolgte oder nicht. Auch das „endlose Widerrufs­recht“ für Alt­verträge wird nach Ablauf einer Übergangs­frist erlöschen. Für Darlehens­nehmer mit solchen Alt­verträgen besteht daher dringender Handlungs­bedarf.

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Darlehensnehmer muss bei vorzeitiger Darlehensauflösung Vorfälligkeitsentschädigung zahlen

In der anhaltenden Tief­zins­phase suchen viele Darlehens­nehmer nach einer Möglichkeit, ihre teure Immobilien­finanzierung zu beenden, um stattdessen ein Darlehen auf aktuellem Zinsniveau abschließen zu können. Allerdings ist während der Zinsbindung nur unter sehr engen Voraus­setzungen eine Kündigung möglich, wie etwa Verkauf der Immobilie, wobei der Darlehens­nehmer den Zinsschaden den die Bank durch die vorzeitige Darlehens­auflösung erleidet, teuer mit einer Vor­fälligkeits­entschädigung bezahlen muss.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen machen Widerruf des Darlehensvertrags auch noch nach Jahren möglich

Aus diesem Grund sehen sich viele Darlehens­nehmer veranlasst, ihre Darlehens­verträge auf eine auch heute noch mögliche Widerrufs­möglichkeit hin überprüfen zu lassen. Soweit es sich bei dem Darlehens­nehmer um einen Verbraucher handelt, ist ihm nach den entsprechenden Vorschriften des BGB ein Widerrufs­recht einzuräumen. Dabei war die Gesetzes­lage seit 2002 so gestaltet, dass die Wider­rufs­frist innerhalb welcher der Widerruf erklärt werden muss, nur dann in Gang gesetzt wurde, wenn der Verbraucher ordnungs­gemäß über sein Widerrufs­recht belehrt worden ist; dies war hingegen nicht der Fall, wenn die Widerrufs­belehrung fehlerhaft war. Anhaltspunkt für Fehler in der Widerrufs­belehrung sind dabei die in der BGB-Info­verordnung vorgegebenen Muster­belehrungen, von denen die Banken jedoch häufig abgewichen sind, so dass sich in zahlreichen Fällen die in den Verträgen verwendeten Belehrungen als fehlerhaft heraus­gestellt haben. In der Konsequenz können Darlehens­nehmer auch nach Jahren noch den Widerruf erklären, wobei es nach diversen gerichtlichen Entscheidungen sogar unschädlich ist, wenn die Darlehen bereits gekündigt und abgelöst sind.

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Darlehensnehmer kann zusätzlich zum Wegfall der Vorfälligkeitsentschädigung eine Nutzungsentschädigung von der Bank verlangen

Im Rahmen der Rück­abwicklung schuldet der Darlehens­nehmer keine Vor­fälligkeits­entschädigung und muss für die Nutzung des Kapitals nur eine markt­übliche Verzinsung zahlen, die häufig unter dem Vertrags­zins liegt. Zudem kann der Darlehens­nehmer nach der Rechtsprechung des BGH von der Bank auf die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungs­raten eine Nutzungs­entschädigung verlangen.

Widerrufsrecht wird künftig nach einem Jahr und 14 Tagen erlöschen

Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie für Wohn­immobilien­kredite zum 21. März 2016, erfährt nun auch das Widerrufs­recht eine erneute Änderung. Demnach soll das Widerrufs­recht für künftige Verträge nach einem Jahr und 14 Tagen erlöschen, unabhängig ob die Belehrung ordnungs­gemäß erfolgt ist.

Neue Regelung für Altverträge

In diesem Zusammenhang ist allerdings auch eine Regelung für Alt­verträge dahingehend vorgesehen, wonach das „endlose Widerrufs­recht“ nunmehr endgültig erlöschen soll und im Rahmen einer Übergangs­frist der Widerruf nur noch bis zum 20. Juni 2016 als letzt­möglicher Termin möglich sein soll.

Bei Altverträgen besteht dringender Handlungsbedarf

Für alle Darlehens­nehmer die einen Widerruf ihres Darlehens­vertrages in Erwägung ziehen, besteht somit dringender Handlungs­bedarf, um nicht von der Widerrufs­möglichkeit abgeschnitten zu werden.

Gerne prüfen wir für Sie, ob ein Widerruf Ihres Darlehens­vertrages in Betracht kommt.

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