Der Kläger hatte bei der Beklagten zwei Matratzen im Internet bestellt und diese auch bezahlt. Später fand er bei einem anderen Anbieter ein um 32,98 Euro günstigeres Angebot. Damit er nicht von der Tiefpreisgarantie des ersten Verkäufers Gebrauch mache, verlangte er die Differenz von dem ersten Anbieter. Der erste Anbieter verweigerte jedoch die Rückzahlung. Danach machte der Käufer fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und schickte die Matratzen zurück.
Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises vor dem BGH erfolgreich
Der Verkäufer meinte, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich, denn das Widerrufsrecht bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne und nicht, um die Tiefpreisgarantie durchzusetzen. Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte Erfolg. Der Widerruf sei wirksam, denn die Ausübung des Widerrufs soll dem Verbraucher eine effektive Möglichkeit geben, sich vom Vertrag zu lösen. Auch einer Begründung des Widerruf bedarf es nicht, denn dies sieht das Gesetz gerade nicht vor. Folglich ist es ohne Belang, aus welchem persönlichen Grund der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei arglistigem Handeln des Verbrauchers
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauch kommt nur dann in Betracht, wenn der Verbraucher arglistig handelt. Dies sei hier nicht der Fall. Der Verbraucher habe lediglich Preiseverglichen und angeboten, sein Widerrufsrecht nicht auszuüben, wenn er Differenz zurückerhalte. Das Widerrufsrecht ist ohne Einschränkung zu gewährleisten, da der Verbraucher sich nur den Wettbewerb am Markt zu Nutze macht.
Gesetz sieht keine Pflicht zur Begründung des Widerrufs vor
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die Rechte des Verbrauchers stärkt. Der Wortlaut des Gesetzes sieht gerade keine Pflicht zur Begründung des Widerrufs vor. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher schützen, vor einer Entscheidung, die er möglicherweise übereilig getroffen hat. Die inneren Beweggründe des Verbrauchers spielen für die Ausübung des Widerrufsrechts keine Rolle.