wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Kaufrecht und Vertragsrecht | 17.03.2016

Online-Shop

Widerrufs­recht bei Fern­absatz­verträgen: Widerruf einer Online­bestellung muss nicht begründet werden

Persönliche Gründe des Verbrauchers für Ausübung des Widerrufs­rechts nicht von Belang

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt André Gerber (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15)

Der Bundes­gerichts­hof hatte über die Frage zu entscheiden, ob die persönlichen Beweg­gründe des Verbrauchers bei der Ausübung des Widerrufs­rechts eine Rolle spielen.

Der Kläger hatte bei der Beklagten zwei Matratzen im Internet bestellt und diese auch bezahlt. Später fand er bei einem anderen Anbieter ein um 32,98 Euro günstigeres Angebot. Damit er nicht von der Tiefpreis­garantie des ersten Verkäufers Gebrauch mache, verlangte er die Differenz von dem ersten Anbieter. Der erste Anbieter verweigerte jedoch die Rück­zahlung. Danach machte der Käufer frist­gerecht von seinem Widerrufs­recht Gebrauch und schickte die Matratzen zurück.

Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises vor dem BGH erfolgreich

Der Verkäufer meinte, der Widerruf sei rechts­missbräuchlich, denn das Widerrufs­recht bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne und nicht, um die Tiefpreis­garantie durch­zusetzen. Der Bundes­gerichts­hof gab dem Kläger Recht. Die auf Rück­zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte Erfolg. Der Widerruf sei wirksam, denn die Ausübung des Widerrufs soll dem Verbraucher eine effektive Möglichkeit geben, sich vom Vertrag zu lösen. Auch einer Begründung des Widerruf bedarf es nicht, denn dies sieht das Gesetz gerade nicht vor. Folglich ist es ohne Belang, aus welchem persönlichen Grund der Verbraucher sein Widerrufs­recht ausübt.

Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei arglistigem Handeln des Verbrauchers

Ein Ausschluss des Widerrufs­rechts wegen Rechts­missbrauch kommt nur dann in Betracht, wenn der Verbraucher arglistig handelt. Dies sei hier nicht der Fall. Der Verbraucher habe lediglich Preise­verglichen und angeboten, sein Widerrufs­recht nicht auszuüben, wenn er Differenz zurück­erhalte. Das Widerrufs­recht ist ohne Ein­schränkung zu gewähr­leisten, da der Verbraucher sich nur den Wettbewerb am Markt zu Nutze macht.

Gesetz sieht keine Pflicht zur Begründung des Widerrufs vor

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die Rechte des Verbrauchers stärkt. Der Wortlaut des Gesetzes sieht gerade keine Pflicht zur Begründung des Widerrufs vor. Das Widerrufs­recht soll den Verbraucher schützen, vor einer Entscheidung, die er möglicher­weise übereilig getroffen hat. Die inneren Beweg­gründe des Verbrauchers spielen für die Ausübung des Widerrufs­rechts keine Rolle.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2204

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2204
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!