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Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht | 02.06.2015

Haftungsmaßstab

Zur Haftung eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers: Keine Haftung für eine fehlgeschlagene unternehmerische Entscheidung bei fehlerfreier Ermessensausübung

Nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung unternehmerischer Entscheidungen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Holger Syldath (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23.12.2014, Az. 3 U 1544/13)

Wichtige Entscheidungen für eine GmbH zu treffen, ist zumeist mit einem hohen Risiko verbunden. Deshalb steht jedem Geschäftsführer ein haftungsfreier Handlungsspielraum zu – denn manchmal muss man ein Risiko in Kauf nehmen, um eine Gesellschaft erfolgreich zu führen. Dennoch müssen die Entscheidungen genügend abgesichert und bestmöglich durchdacht sein; andernfalls haften die Geschäftsführer selbst für entstandene Schäden.

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat diesen Handlungsspielraum für alleinige Gesellschafter festgesetzt, solange diese mit den Geschäftsführern identisch sind: Eine Haftung für diese besteht auch bei fehlerhafter Ermessenausübung nur dann, wenn hinzukommend noch die Liquidität oder Existenz der GmbH gefährdet oder dieser Stammkapital entzogen wird (Az.: 3U 1544/13).

Insolvenzverwalter versucht Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen

Ein Insolvenzverwalter hat den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern vorgeworfen, dass sie das ihnen zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätten, indem sie einen zu risikobehafteten Vertrag geschlossen haben. Die Vertragspartnerin versorgte die GmbH mit Fahrzeugen zu Vorzugspreisen – sie gewährte einen Preisnachlass von 30 % auf den handelsüblichen Bruttolistenpreis. Allerdings musste einhergehend mit dem Vertragsschluss eine Anzahlung von 30 – 50 % des Kaufpreises geleistet werden. Die Geschäftsführer unterließen es – für sie im Nachhinein sehr ärgerlich – Sicherheiten einzufordern.

Dann der Schock: Über das Vermögen der Vertragspartnerin wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Anzahlungen in Höhe von etwa 160.000 Euro verloren. Weiterhin blieb auch eine Lieferung der Fahrzeuge aufgrund der Insolvenz aus.

Genügt fehlerhafte risikoreiche Ermessensentscheidung für Haftung der Geschäftsführer?

Das OLG hielt die risikoreiche Entscheidung der Gesellschafter-Geschäftsführer für vertretbar und verneinte eine persönliche Haftung der Geschäftsführer. Zwar sei ihr haftungsfreier Handlungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen überschritten gewesen, doch der Schaden betreffe sie im Großteil nur selbst und nicht die GmbH. Um die Richtigkeit der Ermessenausübung zu beurteilen wird auf die Erkenntnisse abgestellt, die ein Geschäftsführer im Zeitpunkt seiner Entscheidung erlangen konnte. Sofern er seinen Entscheidungen auf diese Tatsachen stützt, kann er den Ermessensspielraum für sich in Anspruch nehmen.

GmbH selbst muss einen Schaden davontragen

Laut Gericht sei die Entscheidung nicht von diesem Ermessenspielraum gedeckt; aber dennoch habe die GmbH keinen gravierenden Schaden davongetragen. Insbesondere wurde ihr weder Vermögen entzogen, das zur Deckung des Stammkapitals vonnöten war, noch wurde ihre Existenz oder ihre Liquidität gefährdet. Diese Voraussetzungen seien für eine Haftung jedoch zwingend, wenn es sich um Geschäftsführer handelt, die gleichzeitig auch alleinige Gesellschafter sind. Diese Lockerung der Haftung wird damit begründet, dass reine Fehler im Management vielmehr die Geschäftsführer selbst beeinträchtigen und schädigen, während die GmbH mit einem vergleichsweise geringen Schaden davonkommt.

Als Geschäftsführer hat man tagtäglich mit wichtigen, risikoreichen Entscheidungen zu tun. Bevor diese endgültig gefällt werden, sollten Geschäftsführer sich bestmöglich absichern. Dazu ist es erforderlich, zu dokumentieren, welche Fakten vorlagen und zu dieser Entscheidung geführt haben. Bestehen immer noch Unsicherheiten, kann ein Anwalt präventiv feststellen, ob die Entscheidung noch im Ermessensspielraum liegt oder im Nachhinein versuchen, sachliche Gründe für den eingeschlagenen Weg darzulegen.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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