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Strafrecht | 14.10.2016

Jedermann-Festnahme

Festnahmerecht für Jedermann (§ 127 StPO): Dürfen Privatpersonen eine andere Person festnehmen?

Das Jedermann-Festnahmerecht gem. § 127 StPO

Die Festnahme von Straftätern ist Sache der Polizei. Doch in bestimmten Fällen dürfen auch einfache Bürger einschreiten und Straftäter vorläufig festnehmen und festhalten, bis die Polizei eintrifft. Dabei dürfen sie auch handgreiflich werden und körperliche Gewalt anwenden, um die Festnahme durchzusetzen. Allerdings ist das Festnahmerecht an enge Voraussetzungen geknüpft.

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Das aktuelle Geschehen um den terrorverdächtigen Syrer Jaber Albakr, der auf der Flucht vor der Polizei von einem Landsmann in Leipzig festgehalten wurde, ruft das jedermann zustehende Festnahmerecht gemäß § 127 StPO in Erinnerung. Kritische Zeitgenossen mögen sich jetzt fragen: Durfte der Gastgeber Albakr überhaupt festnehmen, oder hätte er nur die Polizei verständigen dürfen und bis zu deren Eintreffen ansonsten untätig bleiben müssen? Hat er sich durch die Festnahme sogar der Freiheitsberaubung strafbar gemacht?

Festnahme als Jedermannsrecht

Das Festnahmerecht gemäß § 127 StPO gewährt „Jedermann“ das Recht, jemanden festzunehmen, der „auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird“, sofern er „ der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann“.

Antreffen auf frischer Tat oder Verfolgung

Voraussetzung für das Recht zur Festnahme ist demnach, dass der Festzunehmende „auf frischer Tat betroffen oder verfolgt“ wird. Es muss sich also um eine „frische“ Tat handeln. Liegt die Tat schon Tage zurück, so sind nur noch die Strafverfolgungsbehörden zur Festnahme berechtigt. Einfachen Bürgern bleibt dann nichts anderes übrig, als die Polizei zu verständigen und auf baldiges Eintreffen zu hoffen.

Straftaten, die zur Festnahme berechtigen

Unter „Tat“ fällt jede Straftat, die zum Erlass eines Haftbefehls berechtigen würde. Dazu gehört auch der Versuch, sofern dieser strafbar ist. Nicht zur Festnahme berechtigen jedoch reine Vorbereitungshandlungen, die noch nicht zum Versuchsstadium der Tat gehören.

Dringender Tatverdacht reicht aus

Nach Auffassung des BGH genügt der dringende Tatverdacht. Zweck des Festnahmerechts ist es, die Strafverfolgung zu verbessern, indem einfache Bürger Straftäter festnehmen können, wenn die Polizei noch nicht vor Ort ist. Ein höherer Sorgfaltsmaßstab als der dringende Tatverdacht, der auch für den Erlass eines Haftbefehls ausreicht, kann dabei nicht angesetzt werden.

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Wozu berechtigt das Festnahmerecht?

Das Festnahmerecht berechtigt zum Festhalten. Wehrt sich der Täter dagegen, so kann auch Zwang angewendet werden, um die Festnahme durchzusetzen. Dabei kann beispielsweise der Weg mit einem Hindernis versperrt werden, so dass der Täter nicht mit dem Auto fliehen kann, oder der Autoschlüssel des Täters weggenommen werden. Auch körperliche Gewalt ist, solange sie verhältnismäßig angewandt wird, zulässig. So darf der Täter mit festem Griff festgehalten auch, auch wenn dies Schmerzen bereitet.

Wenn der Täter Anstalten macht, sich der Festnahme zu widersetzen und zu fliehen, dürfen ihm auch Fesseln angelegt werden. Allerdings müssen die Maßnahmen stets im Verhältnis zur begangenen Straftat stehen. Wenn es lediglich um eine Straftat von geringem Gewicht geht, sind keine Maßnahmen gerechtfertigt, die zu einer ernsthaften Gesundheitsverletzung des festgenommenen Täters führen können.

Notwehrhandlungen bei Gegenwehr

Wenn sich der Täter gegen die Festnahme wehrt und seinerseits körperliche Gewalt anwendet, um die Festnahme zu überwinden, so darf der Festnehmende sich unter dem Gesichtspunkt der Notwehr gegen diese Gewalt erwehren.

Andererseits ist die Festnahme, wenn sie nicht gerechtfertigt ist, ihrerseits eine Straftat (wobei an Nötigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung zu denken ist).

Die Festnahme Jaber Albakrs

Im Fall des Jaber Albakr hatte der Gastgeber, in dessen Wohnung er Unterschlupf gesucht hatte, ihn als den polizeilich gesuchten Terrorverdächtigen erkannt, woraufhin er ihn gemeinsam mit einem Bekannten überwältigte, fesselte und ihn festsetzte, bis die hinzugerufene Polizei ihn abholte. Albakr war der „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ gemäß § 89 a StGB verdächtig. Albakr stand zu diesem Zeitpunkt in Verdacht, die Anschlagsvorbereitungen auf einen deutschen Flughafen bereits so weit entwickelt zu haben, dass mit einer Ausführung der Tat jederzeit zu rechnen war. Demnach war das Festhalten des Syrers und seine Fesselung wohl vom Jedermann-Festnahmerecht des § 127 StPO gedeckt.

Ferner ist auch an den Rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB zu denken, der Notstandsmaßnahmen bei der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zulässt – und zwar gegenüber zum Angriff entschlossenen Menschen auch schon dann, wenn der Angriff selbst noch nicht gegenwärtig ist.

Beim Festnahmerecht gemäß § 127 StPO ist immer daran zu denken, dass dies nur für „frische“ Taten gilt. Bei zur Fahndung ausgeschriebenen Straftätern, die wegen einer weiter zurückliegenden Tat gesucht werden, bleibt nur die Möglichkeit, die Polizei zu verständigen. Ein eigenes Eingreifen ist dann nicht gestattet.

§ 127 Strafprozeßordnung (StPO) - Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

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Quelle: DAWR/we
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