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Allgemeines Zivilrecht und Nachbarrecht | 22.10.2018

Grillen

Grillen im eigenen Garten – was ist erlaubt?

In den warmen Sommer­monaten zieht es viele Menschen nach draußen unter den freien Himmel. Sie investieren viel Arbeit, um ihrem Garten liebevoll Glanz zu verleihen, sei es durch Blumen, Bäume oder ein eigenes Gemüsebeet, und möchten diesen dementsprechend auch in vollen Zügen genießen. Sich sonnen, das Feierabend­bier in den lauen Nächten mit Freunden genießen, mit den Kindern toben oder einfach entspannen – es gibt viele schöne Beschäftigungsm­öglichkeiten im eigenen Garten.

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Grillenfotolia.com – karepa

Immer wieder gibt es auch neue Trends wie beispiels­weise das Outdoor-Kochen. Wer möchte schließlich nicht bei schönem Wetter und der Möglichkeit eines eigenen Gartens diese auch nutzen, um dort sein Essen zuzubereiten sowie natürlich auch gemeinsam mit der Familie oder Freunden zu speisen? Ein Klassiker ist dabei natürlich das Barbecue. Viele Deutsche ¬– vor allem Männer – holen sofort den Grill heraus, sobald die Temperaturen über die 20 Grad Marke steigen und sich der Sommer ankündigt. Sogar das Wintergrillen erfreut sich steigender Beliebtheit.

Die Deutschen lieben das Grillen

Aktuelle Statistiken offenbaren, wie sehr die Deutschen das Barbecue als Freizeit­beschäftigung lieben. Demnach sehen es 76 Prozent als Spaß für die ganze Familie und somit vor allem als soziales Event an. 13 Prozent grillen sogar das ganze Jahr über und 50 Prozent nennen als Grund für ihre Liebe zum Grill vor allem den guten Geschmack. Hoch im Kurs liegen dabei die klassischen Bratwürste sowie ein saftiges Steak. Besonders gut schmecken diese vom Holzkohle­grill, finden jedenfalls 68 Prozent der Deutschen. Nur 19 Prozent greifen hingegen lieber zur elektrischen Variante. Doch ein Holzkohle­grill bedeutet natürlich ein offenes Feuer. Ist das in deutschen Gärten überhaupt zulässig?

Rechtslage zum Grillen im eigenen Garten

Grillfotolia.com - Maksim Pasko

Prinzipiell ist das Grillen im eigenen Garten durchaus erlaubt, jedoch gibt es einige gesetzliche Richtlinien zu beachten. Viele Deutsche würden im Sommer am liebsten jeden Tag grillen, doch vor allem der Rauch sowie eventuelle Lärm – bei einer spontanen Grillparty bis in die Abend­stunden – werden dabei häufig für die Nachbarn zum Problem. Dementsprechend häufig gibt es Streitig­keiten vor Gericht zum Thema Barbecue im heimischen Garten. Wer das Grundstück jedoch nicht selbst besitzt, sondern dort nur zur Miete wohnt, für den ist das Grillen unter Umständen verboten. Besonders häufig ist das bei gemeinschaftlich genutzten Gärten der Fall, beispiels­weise eines Mehr­familien­hauses, um Streit zwischen den einzelnen Parteien sowie Beschädigungen oder Verschmutzungen im Garten präventiv zu verhindern. Gerade dort, wo häufig Kinder toben, gehen mit dem Grill natürlich auch entsprechende Gefahren einher. Auf solche Regelungen im Mietvertrag oder der Hausordnung muss somit Rücksicht genommen werden. Es steht den Eigentümern frei, ein eingeschränktes oder auch absolutes Grillverbot auszusprechen.

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Nachtruhe gilt auch für das Grillfest

Gibt es ein solches Verbot nicht oder ist der Grill­meister selbst Eigentümer des Gartens, darf er hier natürlich auch zum Barbecue unter Freunden oder Angehörigen einladen. Dennoch gelten für solche Grillfeste natürlich auch die üblichen Zeiten. Zwischen 22 Uhr und sieben Uhr gilt somit die Nachtruhe. Je mehr Nachbarn es gibt und je näher diese wohnen, umso wichtiger ist die Einhaltung dieser Grundregel, um einen unerwünschten Besuch der Polizei oder einen Nachbarschafts­streit zu vermeiden. Wer hingegen das Glück eines freistehenden Hauses in der Natur hat, wo die nächsten Nachbarn kilometer­weit entfernt wohnen, muss diesbezüglich natürlich weniger Rücksicht nehmen.

Rücksicht auf die Nachbarn ist das A und O

Dieses ist ohnehin das Stichwort, denn wenn das Grillen im Garten Probleme verursacht, dann in der Regel mit Nachbarn, welche sich gestört fühlen. Aus diesem Grund ist ein gutes Verhältnis zur Nach­barschaft essentiell und alle Parteien sollten aufeinander Rücksicht nehmen sowie offen darüber sprechen, was für sie in Ordnung ist und wovon sie sich gestört fühlen (würden). So viel zum Idealfall. Leider sieht das in der Realität häufig anders aus. Nachbarschafts­streit gehört für viele Deutsche zum ganz normalen Alltag und anstatt miteinander zu sprechen, werden gleich Polizei, Anwälte & Co eingeschaltet. Ständige Urteile zum Thema Grillen im Garten sind das Ergebnis und so wurde mittlerweile beispiels­weise entschieden, dass die Nach­barschaft das gelegentliche Grillen im Sommer zwar hinnehmen muss – wenn kein Verbot ausgesprochen wurde, wie bereits erwähnt. Doch was bedeutet „gelegentlich“?

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Wie häufig darf im Garten gegrillt werden?

Zum Thema Häufigkeit des Grillens gibt es zwar bereits mehrere Urteile, leider sind sich diese jedoch nicht einig. Das Aachener Landgericht hält beispiels­weise zwei Grillfeten pro Monat für mehr als ausreichend, während in München 16 Partys in vier Monaten vom Landgericht abgesegnet wurde. Demgegenüber dürfen laut Oberlandes­gericht Oldenburg nur vier Grillfeiern pro Jahr abgehalten werden. Dabei handelt es sich aber tatsächlich um ein Barbecue mit Freunden oder der ganzen Familie. Wer beispiels­weise mit dem Partner den lauen Sommerabend genießen möchte und sich leise mit dem Grill in die hinterste Ecke des Gartens verzieht, der darf vielleicht häufiger zum Barbecue greifen.

„Vielleicht“ deshalb, weil es sich stets um eine Einzel­fall­entscheidung handelt. Es kann somit keine allgemeine Aussage getroffen werden, wie häufig das Grillen im Garten möglich ist, bis die Nachbarn sich gestört fühlen. Am besten, diese werden einfach gefragt – denn Kommunikation ist nach wie vor der effizienteste Weg, um Streitig­keiten zu verhindern. Als grobe Faustregel dürfte das Grillen einmal pro Monat unbedenklich sein, doch eine Garantie gibt es dafür nicht. Zudem sollte natürlich der Lärm reduziert und der Grill so aufgestellt werden, dass der Rauch nicht direkt zum Nachbarn zieht.

Sicherheit: Worauf ist beim Grillen im Garten zu achten?

Beim Grillen mit Feuer, sei es ein offenes Feuer oder der Holzkohle­grill, sind einige Sicherheits­aspekte zu beachten. Ansonsten droht nicht nur ein Streit mit den Nachbarn, sondern unter Umständen sogar akute Brandgefahr für den Garten oder die umliegenden Gebäude. Aus diesem Grund sollte für das Grillen kein Brenn­spiritus verwendet werden. Das ist ohnehin gesundheits­schädlich und verdirbt den Geschmack des Grillguts. Besser sind Anzünd­hilfen, wie sie mittlerweile in jedem Supermarkt zur Grillsaison erhältlich sind.

Der Grill muss zudem sicher stehen und gegen ein Umkippen gesichert sein. Er sollte niemals unbeaufsichtigt bleiben und darf nicht in der Nähe von brennbaren Gegenständen oder Pflanzen aufgestellt werden. Verboten ist das Grillen zudem im Wald beziehungs­weise am Waldrand sowie auf öffentlichen Plätzen, wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Nach dem Grillen muss das Feuer ordentlich gelöscht und erst dann darf der Grill auch aus den Augen gelassen werden. Die noch heiße Kohle hat im Mülleimer nichts verloren, sondern sollte mindestens 24 Stunden im Grill abkühlen und vor Verwehungen geschützt werden.

Lagerfeuer im eigenen Garten – ja oder nein?

Feuerfotolia.com - M.Dörr & M.Frommherz

Einige Menschen wünschen es sich aber noch gemütlicher und möchten die Sommer­abende romantisch um das Lagerfeuer verbringen und Stockbrot, Bratwürste oder Marshmallows über dem offenen Feuer grillen. Allerdings sind die rechtlichen Bestimmungen hier noch einmal deutlich strenger. Erst einmal ist mit dem Ordnungsamt abzuklären, ob ein offenes Feuer im Garten überhaupt erlaubt ist und unter welchen Voraus­setzungen. Bei gemieteten Gärten muss zudem natürlich wieder der Mietertrag beziehungs­weise die Hausordnung berücksichtigt werden. Sind diese Voraus­setzungen erfüllt und ein Feuer ist zulässig, so muss hierfür aber entweder unbedingt eine entsprechende Feuerstelle angelegt werden oder eine sichere Alternative gewählt werden. Hierzu zählt die Verwendung einer Feuerschale oder von speziellen Feuer­körben. Diese dürfen auch häufig in öffentlichen Parks oder am Ufer eines Sees verwendet werden – wenn ausdrücklich erlaubt – und sorgen somit für zahlreiche laue Sommer­abende am Lagerfeuer, auch abseits des eigenen Gartens. Dennoch ist im Umgang mit offenem Feuer stets Vernunft angebracht, um die Natur, den Garten sowie die Menschen selbst vor den Sicherheits­risiken zu bewahren.

Quelle: DAWR/om
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