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Vorsorgerecht | 18.10.2016

Patientenverfügung

Patientenverfügung: Was ändert sich nach dem BGH-Beschluss XII ZB 61/16 vom 06.07.2016 für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

Bundesgerichtshof stellt konkrete Anforderungen an Wirksamkeit von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2016, Az. XII ZB 61/16)

Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht dürfte ein Großteil bereits bestehender Verfügungen unwirksam sein. Der BGH-Beschluss vom 06.07.2016 (Az. XII ZB 61/16) stellt konkrete Anforderungen an die Formulierung schriftlicher Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Betroffenen ist dringend zu raten, sich die Entscheidung genau anzusehen und ihre Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht entsprechend anzupassen (siehe auch: Mehr Infos zum Thema „Patientenverfügung“ ).

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs verlieren viele schriftliche Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten ihre unmittelbare Bindungswirkung. Sofern Betroffene ihre Patientenverfügung nicht anpassen, stehen sie im Ernstfall ohne wirksame Verfügung da, so dass Ärzte und Betreuer unter Umständen keine Möglichkeit mehr haben, den Willen des Patienten zu eruieren – etwa zur Frage, ob lebenserhaltende ärztliche Eingriffe trotz fehlender Heilungsmöglichkeiten ausgeführt werden sollen oder nicht.

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Konkrete Formulierung des Patientenwillens

Laut BGH müssen Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten ganz konkret formuliert sein und dürfen sich nicht auf allgemein formulierte Erklärungen beschränken. Voraussetzung dafür, dass der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung des zum Zeitpunkt der Behandlung nicht bei Bewusstsein befindlichen Patienten ersetzen kann, ist neben der Schriftform der Vollmacht, dass sie inhaltlich den Anforderungen des § 1904 BGB genügt.

Patient soll Tragweite seiner Entscheidung erkennen

Dies soll dem Patienten bei Abgabe der Vollmacht die Tragweite seiner Erklärung vor Augen führen. Zwar braucht der Betroffene nicht den Wortlaut des § 1904 BGB in seiner Verfügung zu zitieren. Jedoch reicht auch kein allgemeiner Verweis auf die Norm.

Vielmehr muss er „hinreichend klar umschreiben, dass sich Bevollmächtigung auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, dass diese unterlassen oder ausgeführt werden sollen“.

Erklärung zur Wirksamkeit bei Gefahr des Todes oder schwerer körperlicher Schädigung

Außerdem muss sich aus der Erklärung deutlich ergeben, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

Es muss für Dritte nachvollziehbar sein, dass sich die Bevollmächtigung auch gerade auf Situationen bezieht, in denen es um Leben und Tod geht.

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Entscheidung soll sich auf konkrete Situationen beziehen

Eine Patientenverfügung entfaltet nach Auffassung des BGH nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.

Nicht ausreichend sind hingegen allgemein gehaltene Anweisungen wie beispielsweise diejenige, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Zugleich stellt der Bundesgerichtshof aber klar, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit der Patientenverfügungen auch nicht überspannt werden dürfen. Es könne nur vorausgesetzt werden, dass der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle und was nicht. Es könne aber nicht von ihm verlangt werden, seine eigene Patientenbiografie vorauszuahnen und künftige medizinische Fortschritte vorwegnehmend zu berücksichtigen.

Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und bestimmter Behandlungssituationen oder Krankheiten

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist jedenfalls die Formulierung „keine lebenserhaltende Maßnahmen“ nicht ausreichend konkret. Eine hinreichend konkrete Formulierung könne hingegen gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

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Fazit

Betroffenen ist demnach zu raten, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht so präzise wie möglich zu formulieren – etwa durch Benennung konkreter Krankheiten und etwaiger ärztlicher Maßnahmen, die ausgeführt oder eben nicht ausgeführt werden sollen. Die Erklärung muss ferner unbedingt klarstellen, ob sie auch für den Fall gelten soll, dass eine Entscheidung auf ihrer Grundlage über ärztliche Maßnahmen und deren Abbruch zum Tod oder einer schweren und länger andauernden Krankheit führen kann.

Vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2016, Az. XII ZB 61/16)

Siehe auch:

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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