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Immobilienrecht, Maklerrecht und Mietrecht | 26.02.2015

Energie-Einsparverordnung

Ab 1.5.2015: Energieausweis-Unterlassungen werden mit Bußgeld bestraft

Seit dem 1. Mai 2014 müssen Verkäufer oder Vermieter bei Immobilienanzeigen die energetischen Kennwerte aus einem Energieausweis angeben. Wer dieser Pflicht ab dem 1. Mai 2015 nicht nachkommt, kann wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.

Einschneidende Veränderungen gibt es 2015 bei Pflichtverletzungen von Vermietern und Maklern im Umgang mit dem Energieausweis. Seit 2008 müssen Eigentümer einen Energieausweis besitzen. Mit Hilfe des Energieausweises sollen sich potenzielle Kauf- und Mietinteressenten rechtzeitig vor Vertragsabschluss ein Bild über den energetischen Standard machen und dadurch verschiedene Objekte vergleichen können. Vor der Rechtskraft der Energie-Einsparverordnung (EnEV) 2014 am 1. Mai 2014 war die Vorlage des Energieausweises freiwillig. Da das aber häufig nicht beachtet wurde, hat der Gesetzgeber die Vorlage verschärft.

Vorlage des Energieausweises bei der Besichtigung

Bei Verkauf und Vermietung von Bestandsimmobilien müssen die Eigentümer potenziellen Interessenten den Energieausweis jetzt spätestens bei der Besichtigung vorlegen und bei Vertragsabschluss den Energieausweis übergeben. Bei Neubauten und umfassend modernisierten Gebäuden muss der Energieausweis spätestens bei der Übergabe ausgehändigt werden. Verstöße gegen die neue Pflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern bis zur Höhe von 15.000 Euro ab 1. Mai 2015 geahndet werden. Der Gesetzgeber gibt den Eigentümern seit der Einführung also Zeit, sich darauf einzustellen. Wer als Eigentümer beziehungsweise Vermieter bis jetzt noch keinen gültigen Energieausweis besitzt, sollte diesen also schnellstmöglich beantragen.

Makler müssen Angaben zu energetischen Kennwerten schon bei der Anzeigenschaltung machen

Bereits bei der Anzeigenschaltung müssen Makler Art Angaben zu energetischen Kennwerten anhand des Energieausweises machen. Zu nennen sind die Art des Energieausweises, der Bedarfs- und Verbrauchswert, der Energieträger der Heizung, die Energieeffizienzklasse sowie das Baujahr des Hauses. Vermieter müssen potenziellen Kauf- und Mietinteressenten den Energieausweis bei der Besichtigung vorlegen. Verstöße gegen diese Pflichten stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern bis 15.000 Euro geahndet werden.

Quelle: DAWR/W&V/pt
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