[08.09.2015] Eine besondere Schwierigkeit bei der Gestaltung von Testamenten tritt auf, wenn ein behindertes Kind beteiligt ist. Im Erbfall gilt nämlich gemäß SGB XII ( wie schon vorher in § 2 BSHG) das Nachrangprinzip: Wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen bekommt hat keinen Anspruch auf Unterstützung aus öffentlicher Hand. Danach ist gemäß § 90 I „das gesamte verwertbare Vermögen“ einzusetzen.