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Verkehrsrecht | 11.06.2015

Verboten?

Apple Watch & Co.: Darf man als Autofahrer eine Smartwatch im Auto nicht benutzen?

Geldbuße wegen Smartwatch am Steuer entsprechend dem „Handyverbot“ von § 23 Abs. 1a StVO?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Die Handynutzung beim Autofahren ist verboten. Aber gilt das auch für Smartwatches wie die Apple Watch?

Apple Watch im Apple Store am Kurfürstendamm in BerlinQuelle: DAWR

Smartwatches sind seit geraumer Zeit im Handel. Mittlerweile ist auch die Apple Watch auf dem Markt. Nun hat Bild.de folgende Schlagzeile veröffentlicht:

„Fahrer können sich mit Smartuhr strafbar machen.“

Bild beruft sich dabei auf die Aussage eines Pressesprechers der Berliner Polizei und zitiert ihn mit den Worten:

„Benutzt der Fahrer das Gerät ähnlich wie ein Mobiltelefon oder bedient die Programme, dann ist das unzulässig im Sinne der Vorschriften.“ Dem Fahrer drohe dann eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Nutzung von Smartwatch unterfällt nicht § 23 StVO

Diese Aussage ist nun leider falsch. Der Pressesprecher bezieht sich offenkundig auf § 23 StVO. Laut dieser Vorschrift ist aber lediglich die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons während des Führens eines Fahrzeugs verboten (§ 23 Abs. 1a StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“).

Smartwatch ist kein Telefon

Eine Smartwatch lässt sich nun kaum unter den Begriff „Mobil- oder Autotelefon“ subsumieren. Bußgeldbewehrte Regeln des Ordnungswidrigkeitenrechts unterliegen aber dem Bestimmtheitsgebot, so dass sie nur in engen Schranken auslegungsfähig sind. Eine Smartwatch passt demnach nicht recht in diese Vorschrift, solange sich nicht mit der Uhr telefonieren lässt.

Smartwatch wird am Handgelenk getragen und nicht wie Telefon gehalten

Selbst wenn eine Telefonfunktion an der Uhr integriert wäre, so würde die Ordnungswidrigkeit immer noch daran scheitern, dass § 23 StVO das Aufnehmen oder Halten des Hörers voraussetzt. Auch dies ist bei einer am Handgelenk getragenen Uhr nicht der Fall.

Unser Auffassung nach liegt deshalb bei Nutzung einer Smartuhr im Straßenverkehr ganz klar keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO vor.

Dieses Fazit ist allerdings kein Freifahrtschein für Verkehrsteilnehmer. Denn vom Straßenverkehr ablenken lassen darf man sich - Ordnungswidrigkeit hin oder her - in keinem Fall. Kommt es zu einem Unfall, so trifft den abgelenkten und dadurch den Unfall verursachenden Fahrer die Schuld - mit allen ordnungs-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.

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