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Mietrecht | 19.12.2016

Betriebskosten

Betriebskostenabrechnung 2015: Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung 2015 dem Mieter mitteilen?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Imm

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten als Vorauszahlung zu leisten hat, muss der Vermieter über die Nebenkosten jährlich abrechnen und sie dem Mieter zukommen lassen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, so kann der Vermieter keine Nachzahlungen geltend machen. Doch bis zu welchem Zeitpunkt muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter zugehen?

Eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist gar nicht so einfach. @ART1017:anwaltsregister[Fast jede 2. Nebenkostenabrechnung soll einem Bericht zufolge falsch sein]@. Und weil es so schwierig und auch unangenehm ist, lassen sich manche Vermieter sehr lange Zeit mit der Betriebskostenabrechnung oder erstellen gar keine Nebenkostenabrechnung.

Bis wann muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung 2015 erstellen?

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Geregelt ist dies in § 556 Abs. 3 BGB. Da in aller Regel der Abrechnungszeitraum identisch mit dem Kalenderjahr ist, muss die Abrechnung somit spätestens am 31.12. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres dem Mieter zugehen.

Für die Nebenkostenabrechnung 2015, die sich auf den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2015 erstreckt, gilt der 02.01.2017 als Stichtag (vgl. ausführlich: Nebenkostenabrechnung Fristen: Bis wann muss ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellt haben und welche Fristen gelten?).

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