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Arbeitsrecht | 19.05.2015

Gekündigt

Fragen zur Kündigung: Was muss ich beachten, wenn ich vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten habe und welche Rechte habe ich?

7 wichtige Fragen zum Thema Kündigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Axel Pöppel

Ihr Arbeitsvertrag ist gekündigt worden oder Sie befürchten, dass Sie demnächst die Kündigung bekommen? Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, ist oft überrascht und fragt sich, was jetzt zu tun ist. Dabei ist es sehr wichtig, richtig zu reagieren und seine Rechte zu kennen. Das kann erhebliche Vorteile bringen. Im folgenden beantworte ich 7 wichtige Fragen zum Thema Kündigung.

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1. Sollte ich mit jeder Kündigung zum Anwalt gehen?

Nicht jede Kündigung bietet Angriffspunkte, die eine erfolgreiche Anfechtung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens erlauben. Diese Angriffspunkte und Schwächen einer Kündigung sind aber häufig nur dem wirklichen Spezialisten erkennbar, was den Besuch beim Fachmann in fast jedem Falle sinnvoll macht. Sollte die Angelegenheit keine Aussicht auf Erfolg haben, wird der geübte Fachanwalt für Arbeitsrecht dies schon im ersten Gespräch erkennen und von weiteren Schritten abraten. In diesem Falle haben Sie für einen überschaubaren Betrag von etwa 100,00 Euro bis 200,00 Euro (Erstberatungsgebühr) die Gewißheit, keinen Fehler gemacht zu haben.

2. Wie hoch ist mein Abfindungsanspruch?

Einen echten Abfindungsanspruch gibt es im Deutschen Arbeitsrecht nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. In der Praxis ist die Abfindung der Betrag, mit dem sich der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits „freikauft“ und reine Verhandlungssache. Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten. Es hat sich aber über die Jahrzehnte hinweg eine Art „Regelabfindung“ herausgebildet. Diese berechnet sich auf der Grundlage eines halben Bruttomonatsgehalts für jedes Jahr der Beschäftigung. Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. Diese Abfindung ist ein Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich Höhere Abfindung das Ergebnis des Verfahrens ist.

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3. Kann ich während der Krankheit oder während des Urlaubs gekündigt werden?

Grundsätzlich ist eine Kündigung auch während des Urlaubs oder der Krankheit möglich. Der kündigende Arbeitgeber hat aber zu beachten, daß eine Kündigung z.B. während eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Fernreise in der Regel nicht zugestellt werden kann. Die Kündigungsfrist und auch die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnen dann in der Regel erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen.

4. Braucht der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung?

Grundsätzlich muß der Arbeitgeber für jede Kündigung einen Grund haben. Eine willkürlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung und es muß die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2004 eingestellt wurden, gilt im Rahmen der Übergangsregelungen weiterhin eine Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern. In kleineren Betrieben braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, der erkennen läßt, daß die Entscheidung des Arbeitgebers auf nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen beruht.

5. Kann ich mündlich gekündigt werden?

Mündliche Kündigungen sind grundsätzlich und ohne jede Ausnahme unwirksam. Das Anstellungsverhältnis bleibt nach einer mündlichen Kündigung ohne Einschränkungen bestehen. Dies gilt im Übrigen auch für Kündigungen des Arbeitnehmers und Aufhebungsverträge.

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6. Soll ich einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abschließen?

Vor Abschluß eines Aufhebungsvertrages sollte an sich zwingend die Beratung mit einem Rechtsanwalt stehen. Und dies sogar dann, wenn der neue Arbeitsvertrag schon unterschrieben ist.

7. Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn Kündigungsschutzklage erheben lasse?

In den Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat, auch die des eigenen Rechtsanwalts. Dies hat den Nachteil, daß die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt immer anfallen, aber auch den großen Vorteil, daß man die Kosten für den Anwalt der Gegenseite auch dann nicht zahlen muß, wenn man verliert. Wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt, bleibt allenfalls die Selbstbeteiligung. Daneben gibt es noch die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe zu beantragen. In den allermeisten Fällen erreichen wir für unsere Mandanten so große wirtschaftliche Vorteile (z.B. eine sehr hohe Abfindung), daß das Honorar eine gute „Investition“ ist.

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