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Versicherungsrecht | 01.06.2015

Gutachtenvorlage

Hat ein Versicherungsnehmer Anspruch auf Einblick in ein Gutachten, das ein Gutachter im Auftrag der Versicherung erstellt hat?

Zur Pflicht der Versicherung zur Gutachtensvorlage

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Georg Willi

Immer wieder gibt es mit Versicherungen (z.B. Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung) Ärger wegen Gutachten, die Gutachter im Auftrag der jeweiligen Versicherung erstellt haben. Oft halten Versicherungen - für den Versicherungsnehmer günstige - Gutachten zurück und wollen sie nicht vorlegen. Ich möchte mich in diesem Text mit der Frage beschäftigen, ob die Versicherung die Pflicht hat, ein Gutachten vorzulegen. Besteht also eine Pflicht der Versicherung zur Gutachtensvorlage?

Die typische Konstellation im Schadensfall ist die, dass der Versicherer nach dem Schadensfall sofort seinen Gutachter vor Ort schickt, um Feststellungen zur Schadensursache zu treffen, Beweismittel zu sichern (der geplatzte Schlauch) und Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen.

Gutachter ist im Auftrag der Versicherung tätig

Diese „Gutachter“ werden ständig von den Versicherern mit solchen Gutachten betraut, sie werden nach unseren Kenntnissen wesentlich schlechter bezahlt als freie Gutachter, erhalten dafür aber ständig neue Aufträge von den Versicherern. Häufig entsteht dabei der Eindruck, dass Gutachten gefertigt werden, nach dem Motto „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“.

Manche Versicherungen halten für den Versicherungsnehmer günstige Gutachten zurück und bestreiten die Schadenshöhe

Bisweilen sind solche Gutachten oder Atteste in der Unfallversicherung, der Haftpflichtversicherung, der Hausratsversicherung usw. dann aber doch für den Versicherungsnehmer (die versicherte Person) günstig. Gleichwohl bestreitet der Versicherer die Schadenshöhe oder behauptet es läge keine Haftung dem Grunde nach vor – wo sich doch aus dem Gutachten Gegenteiliges ergibt. Gleichzeitig weigert sich der Versicherer aber, dieses Gutachten z. B. der Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, der Hausratsversicherung oder ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Hier stellt sich die Frage, ob der Versicherer hierzu überhaupt verpflichtet ist?

Kann ein Versicherungsnehmer die Vorlage des Gutachtens verlangen?

Eine eindeutige gesetzliche Regelung bezogen auf die jeweilige Versicherungssparte fehlt. Auch eine klare Regelung im Versicherungsvertragsgesetz fehlt. Gleichwohl bejaht zwischenzeitlich die Mehrheit der Gerichte eine Vorlagepflicht der Versicherung, so z.B.:

  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2005, Az. 12 W 32/05 abgedruckt in r+s 2005, 385 (Brandschadengutachten)
  • Oberlandesgericht Saarbrücken, VersR 1999, 750 (Krankenversicherung)
  • Landgericht Dortmund, 2 O 400/07, Urteil vom 21.05.2008 (Geschäftsinhaltsversicherung)
  • AG Singen 2013, Urteil vom 08.06.2012, Az. 3 C 15/12
  • Landgericht Oldenburg Urteil vom 09.12.2011, Az. 13 O 1604/11 (Sturmschadensgutachten Stallgebäude)
  • BGH, VersR 1993, 562ff (Berufsunfähigkeitsversicherung – Vorlage eines ärztliches Attestes im Nachprüfungsverfahren)

Die Gerichte begründen die Vorlagepflicht von Gutachten mit verschiedenen Argumenten:

  • § 66 II VVG: Argument: Der Versicherungsnehmer ist über die gesetzliche Regelung „auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen (er kann also nicht selbst auf Kosten des Versicherers ein Gutachten einholen). Hinzu kommt, dass der Versicherer die Gutachten nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im pflichtgemäßen Interesse aller Versicherungsnehmer einholen (Oberlandesgericht Karlsruhe, a. a. O.).
  • Aus § 242 BGB sowie aus dem Vertragsverhältnis. So ist das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt und der Versicherer darf nicht seine überwiegende Finanzkraft und Sachkunde zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen.
  • Die Kommentare bejahen ebenfalls eine solche Pflicht. „Gutachten und Auskünfte, die der Versicherer eingeholt hat, müssen auch dem Versicherungsnehmer zugänglich gemacht werden. Das folgt aus § 810 BGB“ (Wussow/Pürckhauer § 9 Rdn 21, Grimm Ziffer 7 AUB 99, Rdn 16 und Prölls/Martin VVG AUB 2008, Nr. 7 Rdn. 13.
  • Wenn ein Versicherungsnehmer einerseits einem Gutachter Zutritt zu seinem Grundstück gewähren muss, trifft den Versicherer dann auch andererseits die Pflicht, Versicherungsnehmer Einsicht in das Gutachten zu gewähren.
  • Ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme in eine Urkunde (Gutachten) besteht, wenn dies der Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position dienen soll (BGH WM 1971/565).

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