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Arbeitsrecht | 22.01.2016

Kündigung

Kündigung von Auszubildenden: Können Auszubildende gekündigt werden oder genießen sie Kündigungsschutz?

Darf ein Ausbilder seinen Lehrling kündigen oder besteht für Auszubildende ein besonderer Kündigungsschutz? Die Frage ist berechtigt, denn immerhin befinden sich die Lehrlinge noch in der Ausbildung. Es ist verständlich und normal, dass sie etwa aufgrund ihrer jugendlichen Unreife Fehler machen.

Darf man Auszubildende kündigen?

Ein Auszubildender steht unter einem besonderen Kündigungsschutz. Ohne weiteres ist es einem Ausbilder daher nicht möglich, einen Lehrling zu kündigen. Folgende zwei Möglichkeiten bestehen aber:

  • Kündigung innerhalb der Probezeit

    Befindet sich das Ausbildungsverhältnis noch innerhalb der Probezeit, kann es gemäß § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und kann bis zu vier Monaten andauern (§ 20 BBiG).
  • Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    Ist die Probezeit abgelaufen, kann das Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden. Der Ausbilder muss aber darauf achten, dass er ab Kenntnis vom wichtigen Grund nur zwei Wochen Zeit hat die Kündigung auszusprechen, andernfalls ist sie unwirksam (§ 22 Abs. 4 BBiG).

    Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm zum Beispiel darin liegen, dass der Lehrling auf seinem Facebook-Profil seinen Ausbilder als „Menschenschinder und Ausbeuter“ und sich selbst als „Leibeigenen“ bezeichnet (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12).

    Dagegen genügen nach Auffassung des Arbeitsgerichts Essen schlechte Noten allein nicht, um eine fristlose Kündigung des Auszubildenden zu rechtfertigen. Eine Ausnahme könne aber dann bestehen, wenn die schlechten schulischen Leistungen des Auszubildenden gravierende negative Auswirkungen für die weitere Zukunft des Ausbildungsverhältnisses erwarten lassen und die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses für den Ausbilder deshalb unzumutbar erscheinen. Das aber setze voraus, dass der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden vorher abmahnt (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 27.09.2005, Az. 2 Ca 2427/05).

Steht dem Lehrling ebenfalls ein Kündigungsrecht zu?

Der Lehrling selbst kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).

Quelle: DAWR/rb
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