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Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 23.03.2015

Unbezahlte Rechnung

Mahnung: Wie hoch dürfen Mahngebühren sein?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Man sollte seine Rechnungen stets sofort bezahlen. Ansonsten schicken viele Gläubiger nämlich eine Mahnung, welche weitere Kosten nach sich ziehen kann. Viele Firmen berechnen für ihre Mahnungen aber viel zu viel. Wie hoch dürfen Mahngebühren sein?

MahnungQuelle: DAWR

Zunächst einmal müssen Verbraucher einen Zahlungstermin bestimmen. Meist ergibt sich ein solcher aus einer Rechnung. Beispielsweise kann eine Frist von 14 Tagen festgelegt sein. Man sollte seine Rechnung am besten bis zum festgelegten Zahlungstermin bezahlen.

Ist kein Zahlungstermin vereinbart, ist eine Zahlung sofort fällig. In Verzug gerät man aber erst, wenn man von seinem Gläubiger eine Mahnung erhalten hat, welche meist nach 2 bis 3 Wochen ohne Zahlungseingang kommt. Eine solche Mahnung kann auch schon gleich Kosten verursachen. Beispielsweise können sogar hier schon Verzugszinsen anfallen, was Firmen aber regelmäßig noch nicht machen. Meist erheben Firmen aber Mahnkosten. Hier ist zu beachten, dass man nur solche Mahnkosten geltend machen kann, welche auch tatsächlich angefallen sind, beispielsweise Kosten für Porto, Briefpapier sowie Briefumschlag. Regelmäßig fallen hierfür nicht mehr als 2-3 Euro an. Eine Erhebung von internen Verwaltungsgebühren ist hingegen nicht zulässig.

Was kann man tun, wenn Firmen zu hohe Mahnkosten erheben?

Man sollte auf alle Fälle seinen fälligen Rechnungsbetrag zahlen sowie angemessene Mahngebühren in Höhe von beispielsweise 2,50 Euro. Man bittet schließlich noch um Nachweis in Form von Einzelbelegen von hierüber hinaus berechneten Mahngebühren. Überhöhte Gebühren muss man nicht zahlen, aber man sollte auch nicht ohne jeglichen Kommentar Kürzungen vornehmen. Tatsächlich angefallene Kosten, soweit sie ein Gläubiger nachweist, sollte man auch zahlen. Übrigens haben Unternehmen keine Berechtigung, sofort bei einer ersten Mahnung einen Schufa-Eintrag zu veranlassen. Ein solcher Eintrag ist erst bei einem längeren Zahlungsverzug möglich. Bei strittigen Ansprüchen ist ein Schufa-Eintrag ohnehin nicht gestattet.

Man sollte also im eigenen Interesse seine Rechnungen rechtzeitig bezahlen, um Problemen im Vorhinein auszuweichen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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