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Mietrecht | 22.12.2015

Neuer Mietvertrag: Darf der Vermieter eine Mietkaution und einen Bürgen zusammen verlangen?

Eine Mietkaution sowie eine Bürgschaft dienen als Sicherheit für aus dem Mietverhältnis herrührende Forderungen des Vermieters. Es soll etwa gewährleistet werden, dass der Vermieter nicht auf Teilen seiner Miete oder Betriebskosten sitzen bleibt. Auch eventuell anfallende Reparaturkosten nach Beendigung des Mietverhältnisses können damit abgedeckt werden. Doch ist es zulässig sowohl eine Mietkaution als auch eine Bürgschaft zu verlangen?

Darf der Vermieter eine Mietkaution und einen Bürgen zusammen verlangen?

Handelt es sich um ein Wohnraummietverhältnis, ist die Höhe der Mietkaution auf das Dreifache der monatlichen Kaltmiete begrenzt. Bei der Kaltmiete handelt es sich um die Miete abzüglich der Betriebskostenpauschale bzw. -vorauszahlungen. Geregelt ist dies im § 551 Abs. 1 BGB. Der Vermieter kann daher neben einer Mietkaution auch dann eine Bürgschaft verlangen, solange beide Sicherheiten nicht das Dreifache der Kaltmiete übersteigen. Andernfalls liegt eine unzulässige Doppelsicherung vor (vgl. Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 05.04.2006, Az. 6 U 75/05).

Was gilt für Gewerbemietverhältnisse?

Die Beschränkungen gelten jedoch nicht für Gewerbemietverhältnisse. Dort kann die Höhe der Mietkaution von den Mietvertragsparteien frei vereinbart werden.

Kann man zu viel gezahlte Mietkaution zurückverlangen?

Wer dem Vermieter zu viel Mietsicherheit geleistet hat, kann den überbezahlten Betrag nach § 812 BGB zurückverlangen. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat, dies wieder herausgeben.

Es ist aber zu beachten, dass der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Die Verjährung beginnt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mit Schluss des Jahres, in dem der Mieter den überhöhten Betrag geleistet hat. Auf die Kenntnis des Mieters von der Begrenzung der Mietkautionshöhe komme es dabei nicht an (Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011, Az. VIII ZR 91/10). Ist der Anspruch auf Rückzahlung verjährt, so kann der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses gemäß § 214 BGB die Herausgabe des Mehrbetrags verweigern. Endet hingegen das Mietverhältnis, steht dem Mieter grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsbetrags zu. Dieser Anspruch umfasst dann auch den zu viel gezahlten Betrag.

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