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Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht | 23.01.2015

Häusliche Pflege aus Osteuropa

Pflegekraft aus Polen oder Haushaltshilfe aus Tschechien, Slowakei, Ungarn, Littauen: Was ist rechtlich zu beachten?

Was Haushalts- und Pflegekräfte aus dem Ausland und ihre Gastfamilien wissen sollten

Viele Familien benötigen Hilfe bei der Pflege von nahen Angehörigen. Diese Hilfe bekommen sie immer öfter von Männern und Frauen aus benachbarten Staaten der EU. Die ARAG erläutert, was rechtlich für Haushalts- und Pflegekräfte aus dem Ausland und ihre deutschen Gastfamilien zu beachten ist.

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Der Kreis dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde in den vergangenen Jahren stetig erweitert. Seit 2011 gilt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn, seit dem vergangenen Jahr können auch rumänische und bulgarische Staatsangehörige ohne weitere Formalitäten in Deutschland arbeiten. Arbeitskräfte aus Kroatien benötigen zwar keinen Aufenthaltstitel mehr, jedoch nach wie vor eine Arbeitsgenehmigung. Zudem entfielen auch Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit für Unternehmen dieser Staaten, die ihr Personal vorübergehend nach Deutschland entsenden, um hier Aufträge auszuführen.

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit

Familien, die legal eine Hilfskraft aus der EU vor allem für die häusliche Pflege einstellen möchten, können dies selbst oder über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit tun. Nur bei der Beauftragung einer Hilfskraft aus Kroatien ist man weiterhin zwingend auf die Vermittlung der ZAV angewiesen, da für sie die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit derzeit noch nicht gilt. Haushaltskräfte aus Staaten außerhalb der EU wie z.B. der Ukraine, Russland, Weißrussland oder Moldau/Moldawien dürfen ohne ein Arbeitsvisum nach wie vor in Deutschland nicht beschäftigt werden.

Finanzierung

Für die Bezahlung der Haushaltshilfen können Familien, die ihre Angehörigen zu Hause versorgen, das Pflegegeld von der Pflegekasse verwenden. Die Ausgaben für die Haushaltshilfe können im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich abgesetzt werden.

Familien werden Arbeitgeber

Die Einstellung der Hilfskräfte bringt bestimmte Pflichten mit sich. Familien, die eine Haushaltshilfe beschäftigen, werden zu Arbeitgebern. Sie müssen die Haushaltshilfe bei einer Krankenkasse in Deutschland anmelden und die Sozialversicherungsbeiträge an diese Krankenkasse (die so genannte Einzugsstelle) abführen. Die Einzugsstelle leitet die den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit zustehenden Anteile weiter. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden direkt an die Berufsgenossenschaft gezahlt. Es ist empfiehlt sich auch dringend der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. In diesem können z.B. Arbeitszeit, Anzahl der Urlaubstage, Kündigungsfristen und das Arbeitsentgelt vereinbart werden. Ferner benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer, die von der Bundesagentur für Arbeit vergeben wird.

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Legal - illegal - nicht egal!

Viele Familien scheuen den Aufwand und beschäftigen die Hilfskräfte schwarz. Das ist nicht ungefährlich: Die Haushaltshilfe ist nicht unfall- und krankenversichert. Bei einem Unfall trägt die Familie die Kosten für Arzt, Krankenhausaufenthalt und Arzneimittel.. Falls die Behörden feststellen, dass man eine Haushaltshilfe schwarz beschäftigt, drohen Geldbußen und die Nachzahlung der Sozialabgaben. Da in der Regel auch ein Arbeitsvertrag fehlt, sind Arbeitsbedingungen nicht geregelt, die Streitpotential bergen, wie z.B. Arbeitsentgelt, Freistellung bei Krankheit und Urlaub.

Selbstständige

Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die in Deutschland als selbstständige Kraft angemeldet ist, ist ebenso mit gewissen Risiken verbunden. Der Zoll geht in der Regel von einer Scheinselbstständigkeit aus, da die Hilfskraft bei dem Betreuten wohnt und deshalb ihre Arbeit nicht frei bestimmen kann.

Vermittlung durch ausländische Firma

Als Alternative zur Festanstellung der Haushaltshilfe kann eine ausländische Firma mit der Vermittlung einer Hilfskraft beauftragt werden. Der Auftraggeber schließt einen Dienstleistungsvertrag mit dieser Firma, die dann eine Hilfskraft zum Auftraggeber schickt. Steuern und Sozialabgaben entrichtet das Unternehmen für die Haushaltshilfe in deren Heimatland. Wichtig: Lassen Sie sich die sogenannte A1-Bescheinigung des ausländischen Sozialversicherungsträgers vorlegen, weil Sie nur so sichergehen können, dass die Hilfskraft nicht schwarz arbeitet.

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Quelle: dawr/arag/pt
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