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Reiserecht und Verbraucherschutzrecht | 28.08.2015

Pauschalreisen

Reklamation im Urlaub: Wie macht man einen Reisemangel geltend?

Wenn der Urlaub nicht so verläuft wie gewünscht?

Pauschalreisende haben oft Anspruch auf eine Teilerstattung des Reisepreises, wenn der Urlaub anders läuft als gewünscht. Doch dafür muss man richtig reklamieren…

Ärger bei der Pauschalreise ist keine Seltenheit

Bei Ferien auf eigene Faust ist manchmal Improvisationstalent gefragt. Doch wer eine Pauschalreise bucht, verlässt sich zu Recht darauf, dass es so läuft wie vom Reiseveranstalter zugesagt.

Die Realität sieht oft anders aus - angefangen vom verspäteten Flug über das heruntergekommene Hotelzimmer oder nicht durchgeführte, aber bereits gebuchte Ausflüge bis zur allnächtlichen Ruhestörung. In vielen Fällen haben Verbraucher aber Anspruch auf eine zumindest teilweise Erstattung des Reisepreises durch den Veranstalter. Die sogenannte Reisepreisminderung bei Pauschalurlaub gibt es immer dann, wenn die Reise nicht dem entspricht, was einem vom Veranstalter versprochen wurde oder wie man es hätte erwarten dürfen.

1. Schritt: Die Beschwerdepflicht am Urlaubsort

Um nach der Reise überhaupt einen Teil des Reisepreises erstattet zu bekommen, muss man sich noch vor Ort bei der Reiseleitung beschweren und ihr damit die Möglichkeit geben, den Mangel sofort zu beheben. Das kann zum Beispiel durch einen Umzug in ein anderes – sauberes – Zimmer geschehen. Dann besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Preisminderung. Kann die örtliche Reiseleitung keine zufriedenstellende Lösung anbieten, sollten sich Verbraucher das umgehend bestätigen lassen. Nur so lässt sich später nachweisen, dass man seiner Beschwerdepflicht nachgekommen ist. Sinnvoll ist auch, den Mangel durch Fotos zu dokumentieren.

2. Schritt: Die Reklamation von zuhause aus

Nach Urlaubsende bleiben 30 Tage Zeit, um den Minderungsanspruch geltend zu machen. Die Reklamation muss man immer schriftlich an den Reiseveranstalter richten. Auch wenn viele Reisebüros die Beschwerden ihrer Kunden entgegennehmen und weiterleiten, sollte man sich trotzdem auch direkt an den Reiseveranstalter wenden, um die 30-Tage-Frist nicht zu versäumen. Eine erste Orientierung, ob man Anspruch auf teilweise Erstattung hat und wieviel man vom Veranstalter verlangen kann, bietet die sogenannte „Frankfurter Tabelle“.

Siehe auch:

Quelle: EVZ/DAWR/ab
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