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Rundfunkbeitragsrecht | 30.08.2015

Rundfunkbeitragsservice

Rundfunkbeitrag verweigern: Was geschieht eigentlich, wenn man den Rundfunkbeitrag nicht bezahlt und was bringt eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag?

Die Rundfunkgebühren (auch GEZ genannt) sind Geschichte. Seit dem 1.1.2013 gibt es dafür den Rundfunkbeitrag. Doch der Rundfunkbeitrag ist bei vielen Bürgern nicht minder unbeliebt als die alte GEZ-Gebühr. Was geschieht eigentlich, wenn man den Rundfunkbeitrag nicht bezahlt? Und was bringt eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag?

Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und DeutschlandradioQuelle: DAWR

Der neue Rundfunkbeitrag gilt seit dem 1.1.2013. 17,98 Euro musste seit Anfang 2013 jeder Haushalt für den Rundfunkbeitrag bezahlen. Doch hier gibt es eine positive Nachricht. Erstmals seit Beginn der Rundfunkfinanzierung ist der Rundfunkbeitrag gesenkt worden. Seit dem 1.4.2015 muss jeder Haushalt nur noch 17,50 Euro monatlich für die Öffentlich-Rechtlichen Fernseh- und Rundfunkanstalten bezahlen. Für Firmen und Freiberufler gelten andere Tarife (vgl. Rechtsfrage: Rundfunkbeitrag ab 1.4.2015: Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag ab dem 1. April 2015 für Haushalte, Gewerbetreibende, Unternehmen und Firmen?)

Der Rundfunkbeitrag wird im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandfunk vom so genannten „Beitragsservice“ erhoben. Dieser hat die unbeliebte Gebühreneinzugszentrale (kurz: GEZ) abgelöst. Diese Änderungen haben aber nicht bewirkt, dass es auch weiterhin viele gibt, die die „Zwangsabgabe“ nicht zahlen wollen. Einige schauen gar kein Fernsehen oder nur private Fernsehsender (vgl. Rechtsfrage: Wer muss den neuen Rundfunkbeitrag bezahlen und wie hoch ist der Rundfunkbeitrag?). Doch zahlen muss jeder Haushalt – egal, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist.

Der Rundfunkbeitragsservice kennt jeden Haushalt und früher oder später erhält jeder die Aufforderung, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Doch was geschieht eigentlich, wenn man den Rundfunkbeitrag nicht bezahlt und Schreiben des Beitragsservice in den Papierkorb befördert?

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Schreiben des Beitragsservices

Im ersten Schreiben, das der Beitragsservice schickt, sollen zunächst nur Daten abgeglichen werden. Der Beitragsservice fragt an, ob die angeschriebene Person schon den Rundfunkbeitrag bezahlt. Reagieren muss man auf ein solches Schreiben nicht, wenn man nicht möchte. Man erhält dann weitere Schreiben des Beitragsservice. Nach einiger Zeit schickt der Beitragsservice dann einen Beitragsbescheid, wenn er der Ansicht ist, dass der Rundfunkbeitrag noch nicht bezahlt wird.

Beitragsbescheid

Im Beitragsbescheid steht die Höhe des Rundfunkbeitrags, der zu entrichten ist und den man nun bezahlen soll. Gegen diesen Beitragsbescheid kann man Widerspruch einlegen. Legt man innerhalb der im Bescheid genannten Widerspruchsfrist keinen Widerspruch ein, dann wird der Beitragsbescheid bestandskräftig.

Wenn der Beitragsbescheid bestandskräftig ist, können die Rundfunkanstalten die im Beitragsbescheid genannte Forderung eintreiben. Die Rundfunkanstalt kann einen Gerichtsvollzier beauftragen oder eine Lohnpfändung durchführen. Die Rundfunkanstalt muss die Forderung eintragen. Sie ist gesetzlich verpflichtet, ausstehende Beiträge einzufordern.

Ordnungswidrigkeit

Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, begeht zudem gemäß § 12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Bisher war es wohl aber so, dass die Rundfunkanstalten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Auszug aus § 12 Rundfunkstaatsvertrag:

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,

2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder

3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) ...

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Wann muss man den Rundfunkbeitrag bezahlen?

Bei dem seit dem 1.1.2013 geltenden Rundfunkbeitrag spielt es keine Rolle mehr, ob man ein Radio oder einen Fernseher besitzt. Zahlen muss jetzt jeder Haushalt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Menschen im Haushalt leben. Diesbezüglich kann der Rundfunkbeitrag für einige sogar von Vorteil sein. Mussten früher Kinder, die im Haushalt der Eltern lebten und bereits eigenes Einkommen erzielten Rundfunkgebühren bezahlen, so brauchen sie nunmehr nicht mehr extra zu zahlen, wenn die Eltern den Rundfunkbeitrag für den gemeinsamen Haushalt bezahlen.

Wie wird der Beitragsservice auf mich aufmerksam?

Nach der Umstellung der Rundfunkgebühren auf den Rundfunkbeitrag wurde dem Beitragsservice von den Einwohnermeldeämtern in Wege eine Datenabgleichs mitgeteilt, wer wo wohnhaft ist. Auch bei einem Umzug teilen die Einwohnermeldeämter dem Beitragsservice die neue Anschrift mit.

Vorsicht, nur weil die Einwohnermeldeämter dem Beitragsservice eine Mitteilung über neue Meldungen beim Einwohneramt machen, sollte man jetzt nicht auf die Idee kommen, sich nach einem Umzug einfach nicht beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Sich so vor dem Beitragsservice zu verstecken, bringt nichts und kann im Übrigen mit einem Bußgeld geahndet werden. Denn wer gegen seine Meldepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem droht die rückwirkende Nachzahlungspflicht des Rundfunkbeitrags.

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Muss man rückwirkend Rundfunkbeitrag bezahlen?

Wenn Sie zunächst vom Beitragsservice „vergessen“ wurden und erst jetzt oder später vom Beitragsservice angeschrieben werden, kann es sein, dass dieser auch rückwirkend den Rundfunkbeitrag verlangt. Allerdings kann der Beitragsservice höchstens ab dem 1.1.2013 Rundfunkbetrag verlangen.

Wenn jemand im Haushalt bereits Rundfunkbeitrag bezahlt, muss man dann auch noch zahlen?

Wie bereits oben erwähnt muss der neue Rundfunkbeitrag nur einmal pro Haushalt bezahlt werden. Zahlt bereits jemand anderes aus Ihrem Haushalt den Rundfunkbeitrag, dann teilen Sie dies am besten dem Beitragsservice mit.

Wie kann man sich gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags zur Wehr setzen?

Wenn Sie den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen möchten, können Sie sich selbstverständlich rechtlich gegen den Rundfunkbeitrag wehren. Ob sich das am Ende für Sie lohnt, ist dagegen eine ganz andere Frage. Verschiedene Gerichte haben bereits geurteilt, dass der Rundfunkbetrag verfassungsgemäß ist.

Sie haben einen Beitragsbescheid erhalten?

Zur Wehr setzen können Sie sich, sobald Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben. Sie legen einfach einen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein. Hierzu haben Sie einen Monat Zeit (nicht länger!). Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, dann wird der Beitragsbescheid bestandskräftig. Gegen einen bestandskräftigen Bescheid kann man sich nur noch schwer in verschiedenen Ausnahmesituationen zur Wehr setzen. Außerdem gilt: Sollte irgendwann einmal doch festgestellt werden, dass der Rundfunkbeitrag nicht verfassungsgemäß war, dann kann man seine Beiträge nicht zurückverlangen.

Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, dann müssen Sie damit rechnen, dass Ihrem Widerspruch voraussichtlich nicht stattgegeben wird. Wahrscheinlich wird Ihr Widerspruch einfach abgelehnt, sollten Sie keine besonderen Gründe haben, die den Beitragsbescheid als falsch erscheinen lassen (z.B. Beitragsbescheid gegenüber Ihrem Hund oder gegenüber einem Verstorbenen).

Ist Ihr Widerspruch abgelehnt worden, dann haben Sie zwei Möglichkeiten. Entweder Sie zahlen jetzt den Rundfunkbeitrag oder Sie klagen gegen den Beitragsbescheid vor dem Verwaltungsgericht. Dabei ist es denkbar, dass Ihre Klage über die verschiedenen Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis hin vor das Bundesverfassungsgericht führen wird.

Schaut man sich die bisherigen Klagen gegen den Rundfunkbeitrag an, dann sind die Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Rundfunkbeitrag als eher schlecht zu bewerten (Übersicht über die Klagen).

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