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Markenrecht | 04.07.2016

EU-Austritt

Unions­marken und Brexit: Was wird aus meinem Marken­schutz für UK?

Ein aus der EU austretender Staat muss mit der EU über ein Austritts­abkommen verhandeln

Die Anmeldung bzw. Eintragung einer Unionsmarke erstreckt sich auf alle 28 Mitglied­staaten der Europäischen Union und gewährt ihrem Inhaber dort ein ausschließliches Recht.

Keine gesetzliche Regelung

Nach dem einschlägigen Recht genießen bestehende Unions­marken automatisch auch in den der EU beitretenden Staaten Schutz. Die Konsequenzen bei einem Austritt eines Mitglied­staates sind hingegen gesetzlich nicht geregelt. Nach dem Vertrag über die Europäische Union muss ein aus der EU austretender Staat mit der EU über ein Austritt­abkommen verhandeln. In diesem Rahmen könnten auch Ver­einbarungen zu den Unions­marken getroffen werden.

Eigenschaft als Mitgliedsstaat endet zwei Jahre nach Austrittserklärung

Im Fall des Nicht­zustande­kommens eines Abkommen endet die Eigenschaft als Mitglied­staat grund­sätzlich zwei Jahre nach Mitteilung der Absicht, aus der EU aus zutreten. Im Fall des Abschlusses eines Abkommens endet der Status als Mitglied­staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austritts­abkommens. Die auf die Unionsmarke bezogenen europäischen Rechts­vorschriften haben ab diesem Zeitpunkt in dem austretenden Staat keine Geltung mehr.

Folgen sind noch nicht vorhersehbar

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Jasper Hagenberg aus Berlin, ist noch ungewiss, welche Folgen ein Brexit für die Unions­marken hat. Hinsichtlich des Marken­schutzes im Vereinigten Königreich seien vor diesem Hintergrund verschiedene Szenarien denkbar.

Anwalt für Markenrecht

Wenn Sie Fragen zum Markenrecht haben, finden Sie hier im Deutschen Anwaltsregister (DAWR) einen Rechtsanwalt für Markenrecht.

Quelle: Buse Heberer Fromme/DAWR/ab
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