wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Krankenkassenrecht und Sozialversicherungsrecht | 03.02.2015

Krankengeldanspruch

Achtung: Bundessozialgericht hält an „Krankengeldfalle“ fest! Weiterhin droht der Verlust von Geldansprüchen bei Krankheit!

Fachbeitrag von Rechtanwalt Thorsten Blaufelder

Der ärztliche „Auszahlschein“ für Krankengeld gilt immer erst für den Folgetag des Arztbesuchs. Das gilt nicht nur für die allererste, sondern auch für alle nachfolgenden Bescheinigungen, bekräftigte am Dienstag, 16.12.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 1 KR 31/14, B 1 KR 35/14 und B 1 KR 37/14). Auch eine geschlossene Praxis (AZ: B 1 KR 25/14) oder eine falsche Auskunft des Arztes (AZ: B 1 KR 19/14) muss die Krankenkasse nicht als Argument akzeptieren.

Versicherte, die nach sechs Wochen Lohnfortzahlung zum Krankengeld wechseln, müssen umdenken. Denn während für die Lohnfortzahlung eine nahtlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für alle Werktage ausreicht, gilt dies beim Krankengeld nicht mehr. Laut Gesetz „entsteht“ hier ein Anspruch erst für den Folgetag der ärztlichen Bescheinigung. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt dies auch für die Folgebescheinigungen. Versicherte müssen daher den Arzt immer schon aufsuchen, noch bevor die aktuelle Bescheinigung ausgelaufen ist.

Weil dies häufig übersehen wird, sprechen Kritiker von einer „Krankengeldfalle“. Sie ist besonders gravierend für Versicherte, die – etwa wegen ihrer lang andauernden Krankheit – entlassen worden sind.

Das BSG bekräftigte, dass sie noch Anspruch auf Krankengeld haben, wenn dies spätestens am letzten Beschäftigungstag vom Arzt bescheinigt wird. Mit dem Krankengeldanspruch läuft dann auch das gesamte Krankenversicherungsverhältnis für bis zu anderthalb Jahre fort (Urteil vom 10.05.2012, AZ: B 1 KR 19/11 R). Wird aber eine Folgebescheinigung zu spät eingeholt, dann endet das „nachwirkende“ Versicherungsverhältnis und damit auch der Anspruch auf Krankengeld (so zuletzt Urteil vom 04.03.2014, AZ: B 1 KR 17/13 R).

In mehreren Fällen hatte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen diese Rechtsprechung infrage gestellt. Das Gesetz regele nur die Erstbescheinigung für das Krankengeld, auf die Folgebescheinigungen sei dies nicht anwendbar.

Das BSG hielt jedoch an seiner Rechtsprechung fest. Was für die Erstbescheinigung gelte, müsse auch für die weiteren Bescheinigungen gelten. Änderungen könne nur der Gesetzgeber selbst vornehmen. Trotz der langjährigen Rechtsprechung des BSG habe er dies aber bislang nicht getan.

In einem weiteren Fall hatte die Praxis am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschlossen. Der Versicherte rief seinen Arzt an und ging dann am nächsten Werktag in die Praxis. Das BSG entschied, dass die Krankenkasse auch dann eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht akzeptieren muss.

Im letzten Fall war der Versicherte rechtzeitig zum Arzt gegangen, der schickte ihn aber wieder nach Hause, weil zwei Tage später ohnehin ein Untersuchungstermin anstand. Auch solch ein Fehlverhalten des Arztes muss sich die Krankenkasse nicht zurechnen lassen, urteilte das BSG.

Für Arbeitnehmer, die trotz ihrer Krankheit weiter in einem Arbeitsverhältnis stehen, wirkt sich diese „Krankengeldfalle“ allerdings weniger gravierend aus. Sofern sie eine Folgebescheinigung zu spät einholen, kommt der Anspruch auf Krankengeld lediglich zum Ruhen. Am Folgetag der nächsten Bescheinigung lebt er aber wieder auf. Anspruch auf Krankengeld besteht wegen „derselben“ Krankheit längstens für anderthalb Jahre (genau 78 Wochen abzüglich Entgeltfortzahlung von sechs Wochen).

Siehe zur „Krankengeldfalle“ auch die aktuelle Entscheidung: Sozialgericht Detmold, Urteil vom 15.10.2014, Az. S 5 KR 518/12 (Lücke in der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit kann zum Wegfall des Kranken­geld­an­spruches führen)

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#293

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d293
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!