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EU-Recht | 09.04.2014

Anwaltverein erfreut über EuGH-Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof hat die EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung mit Wirkung ab Inkrafttreten für ungültig erklärt, da die Richtlinie gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten verstößt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt dieses Urteil, bestätigt es doch seine immer wieder geäußerte Kritik an der Richtlinie.

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„Dies ist ein guter Tag für die Bürger- und Freiheitsrechte und auch für die Anwaltschaft. Je intensiver der Eingriff, desto größer die Verpflichtung des Staates, die Verhältnismäßigkeit zu respektieren“, so Rechtsanwalt Prof. Dr Ewer, Präsident des DAV. „Die Bundesregierung hat genau richtig gehandelt, die Umsetzung der Richtlinie bis zu diesem Urteil auszusetzen. Die Kommission wird ihre Klage wegen Vertragsverletzung gegen Deutschland nun voraussichtlich zurücknehmen müssen“.

Verstoß gegen Recht auf Achtung des Privatlebens

Laut diesem EuGH-Urteil in der verbundenen Rechtssache C-293/12, C-594/12 verstoßen die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der Kommunikationsdaten und die unbeschränkte Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu diesen Daten jeweils gegen das in Art. 7 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Recht auf Achtung des Privatlebens. Des Weiteren greift die Richtlinie in das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten ein. Das Ziel hinter der Richtlinie, Daten zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten sicherzustellen, sei zwar legitim und die Richtlinie zum Erreichen des Ziels geeignet. Jedoch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Richtlinie nicht gewahrt, da sie zu einem Eingriff in die Grundrechte fast der gesamten europäischen Bevölkerung führe. Denn sie gelte zum einen auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür bestehe, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. Zum anderen sei auch die Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern ohne Ausnahme von der Richtlinie erfasst. Überdies sehe die Richtlinie weder objektive Kriterien zur Beschränkung des Zugriffs nationaler Behörden auf die Daten noch zur Beschränkung der Dauer der Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige vor. Zudem drohten Missbrauchsrisiken.

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DAV war stets gegen die Vorratsdatenspeicherung

Der DAV hat die Regeln zur Vorratsdatenspeicherung von Anfang an kritisiert und zu verschiedenen Gelegenheiten durch seinen Strafrechtsausschuss und Ausschuss Gefahrenabwehrrecht hierzu Stellung genommen. Dass von der Vorratsdatenspeicherung Millionen von Menschen betroffen sein werden, von denen weder ein Anfangsverdacht oder gar der Verdacht einer schweren Straftat ausgeht, hatte der DAV bereits im August 2007 kritisiert und hervorgehoben, die Maßnahme sei unverhältnismäßig, da die Daten, die die Strafverfolgungsbehörde aller Voraussicht nach verwerteten, nur ein Bruchteil der insgesamt gespeicherten Daten ausmachten.

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