Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zu Arztsuche und –bewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen dabei zum einen die von der Beklagten als sogenannte „Basisdaten“ eingestellten Informationen, insbesondere Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten des jeweiligen Arztes. Zum anderen sind – soweit vorhanden – auch Bewertungen des Arztes durch andere Portalnutzer abrufbar. Anders als der Datenabruf, der jedem Internetnutzer auch ohne Registrierung möglich ist, erfordert die Abgabe einer Bewertung eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Der Angabe seines Namens bedarf es nicht.
Portal veröffentlicht umfassende Daten des Arztes
Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Zudem wurden im Zeitraum von Januar bis Mitte März 2012 drei Bewertungen über ihn abgegeben und auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite mit den Titeln „Toller Arzt – sehr empfehlenswert“, „na ja…“ sowie „Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!“ angezeigt. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.
Vorinstanzen wiesen die Klage des Arztes ab
Das Amtsgericht (Amtsgericht München, Urteil vom 12.10.2012, Az. 158 C 13912/12) und das Landgericht München (Urteil vom 19. Juli 2013 – 30 S 24145/12) haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiege. Die Beklagte sei deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten des Klägers berechtigt. Ob dies zutrifft, wird der Bundesgerichtshof am 23. September 2014 entscheiden.