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Anwaltliches Berufsrecht und Sozialversicherungsrecht | 21.08.2014

DAV fordert gesetzliche Gleichstellung für Syndikusanwälte: Aktuelles BSG-Urteil versperrt Syndikusanwälten den Weg in das Versorgungswerk

Am 20.08.2014 wurden die Entscheidungsgründe aus einer der drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014 (AZ: B 5 RE 3/14 R) zur Befreiung von Syndikusanwälten von der Rentenversicherung bekannt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) bekräftigt aus diesem Anlass seine Forderung nach einer gesetzlichen Klarstellung, damit Syndikusanwälte beim Zugang zum Versorgungswerk rechtlich gleichgestellt werden.

„Die Anwaltschaft darf nicht gespalten werden. Syndikusanwälte waren und sind vollwertige Rechtsanwälte“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

In der auf über 20 Seiten umfangreich begründeten Entscheidung führt das Gericht aus, dass Syndikusanwälte im Hinblick auf ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht so unabhängig seien wie für anwaltliche Berufstätigkeit erforderlich. Daher übten sie in dem Beschäftigungsverhältnis für die nichtanwaltlichen Arbeitgeber keine anwaltliche Berufstätigkeit aus. Deshalb komme insoweit auch keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in Betracht.

Zu der besonders wichtigen Frage des Vertrauensschutzes enttäuscht die Entscheidung, bedauert der DAV. Sie wiederhole nur wortgetreu den Text aus der Presseerklärung des Gerichts anlässlich der Urteilsverkündung am 3. April 2014.

In Deutschland soll es nach Schätzungen ca. 30.000 bis 40.000 Syndikusanwälte geben.

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