Frage: Wie lautete die Klausel im Kreditvertrag?
Rechtsanwalt Guido Lenné: Die streitgegenständliche Klausel war folgende: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“
Frage: Warum ist die Klausel nicht in Ordnung?
Rechtsanwalt Guido Lenné: Bankkunden werden durch die Klausel unangemessen benachteiligt. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2016 heißt es dazu:
Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln, wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird - unter anderem - durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt.
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Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten.
Das heißt, die Bank darf nicht durch das vorzeitige Ablösen eines Kredits und die Vorfälligkeitsentschädigung besser gestellt werden, als sie bei planmäßiger vertragsgemäßer Bedienung des Kreditvertrages stünde.
Frage: Was ist jetzt zu beachten?
Rechtsanwalt Guido Lenné: Wer in den vergangenen Jahren eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, sollte prüfen, ob er die oben genannte Vertragsklausel in seinem Kreditvertrag findet, und ob er Sondertilgungsrechte hatte. Einen Musterbrief, mit dem man seine Bank zu der Thematik anschreiben kann, habe ich auf meiner Internetseite zum kostenlosen Download hinterlegt.
Prüfen sollte man, ob man überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen musste. Wenn man eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen musste, lohnt sich derzeit eine Überprüfung der Verträge. In über 80 % der Fälle können Vorfälligkeitsentschädigungen - entweder ganz oder zumindest teilweise - zurückgeholt werden.
ZUR PERSON: wurde in Mönchengladbach geboren. Er studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität zu Bonn. Er hat sich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.
Lesen Sie hier mehr zu dem oben erwähnten Urteil des BGH: @ART1827@