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Datenschutzrecht und Mietrecht | 16.10.2018

Privatsphäre

Mieternamen am Klingelschild nur mit Zustimmung des Mieters

Kein Zusammenhang zur DSGVO

Das Klingelschild darf nicht ohne die Zustimmung des Betroffenen mit seinem Namen versehen werden. Darauf wies Thüringens Datenschutzbeauftragter Lutz Hasse in einem Interview mit MDR AKTUELL hin.

Personenbezogene Daten

Was die meisten Vermieter einfach mal so schnell machen, ist nach Auffassung des thüringischen Datenschutzbeauftragen Lutz Hasse nicht erlaubt. Bei dem Namen des Mieters handele es sich um personenbezogene Daten, die besonders geschützt seien.

Daher dürften Klingelschilder nicht ohne Zustimmung der Betroffenen mit deren Namen versehen werden. Das widerspreche dem Datenschutzrecht. Der Vermieter würde mit dem Namen auf dem Klingelschild die personenbezogenen Angaben des Mieters einer unbekannten Zahl Dritter übermitteln. Das sei nur erlaubt, wenn es dazu eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gebe.

DSGVO hat Rechtslage nicht verändert

Gegenüber dem MDR erläuterte Hasse, dass es sich um keine neue Rechtslage handele. Auch schon vor Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai habe ein Mieter zustimmen müssen, wenn dessen Namen auf das Klingelschild sollte.

Mieter in Wien beschwerte sich

Das Thema erhielt jetzt wieder aktuelle Brisanz, weil kürzlich in Wien ein Mieter Beschwerde wegen mangelnden Datenschutzes einlegte und sich dabei auf die DSGVO berief. Nun will der Vermieter nur noch Wohnungsnummern auf den Klingelschildern anbringen lassen. Mieter müssten zukünftig selbst ihren Namen auf das Klingelschild kleben.

Quelle: DAWR/mdr/pt
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