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Strafrecht | 08.10.2015

Facebook-Hetze

Nach Hass-Post auf Facebook folgt die Strafe: Urteil nur einen Tag nach fremdenfeindlichem Eintrag auf Facebook

Bei Hetze gegen Flüchtlinge mahlen die Mühlen der Justiz schneller

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam? Nicht so in Wismar, dessen Amtsgericht einen Mann aus Gadebusch binnen eines Tages nach dessen Facebook-Hetze den Prozess machte und ihn sogleich verurteilte.

Der Mann hatte am Vortag auf seinem Facebook-Profil einen fremdenfeindlichen Eintrag gepostet. So hatte er angekündigt, einen Brandanschlag auf die Flüchtlingsunterkunft in Meetzen verüben zu wollen. Den Flüchtlingen wünschte er, sie mögen „bei lebendigem Leibe verbrennen“ oder „im Mittelmeer ersaufen“.

Fremdenfeindlicher Eintrag bei Facebook

Der Polizei machte er es allerdings besonders einfach, indem er diese Botschaften unter seinem richtigen Namen veröffentlichte. Die Polizei nahm ihn sodann noch am gleichen Tag fest, woraufhin die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Volksverhetzung, Androhung einer Straftat und Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole einleitete. Dieses Verfahren wurde sodann als „beschleunigtes Verfahren“ geführt.

5 Monate Freiheitsstrafe

Vor Gericht gestand der Angeklagte die Tat und entschuldigte sich, was der Richter strafmildernd berücksichtigte. Das Urteil fiel dennoch knackig aus: Fünf Monate Gefängnis – ausgesetzt zur Bewährung – sowie Zahlung von 300 Euro an die Wismarer „Tafel“. Ferner wurde sein Smartphone als „Tatwerkzeug“ eingezogen.

Beschleunigtes Verfahren bei klarer Beweislage

So wünschenswert schnelle Urteile – insbesondere in solchen Sachen – sind: Beschleunigte Verfahren – also Strafprozesse im Eiltempo unter Einschränkung der Beweisaufnahme – sind immer auch eine Einschränkung des rechtsstaatlichen Verfahrens. Ein solches Verfahren kann dann durchgeführt werden, wenn die Beweislage klar ist und eine Strafe von nicht mehr als einem Jahr verhängt wird.

Die Verteidigungsmöglichkeiten sind in einem so schnellen Verfahren naturgemäß eingeschränkt. Wäre mehr als ein halbes Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden, hätte dem Angeklagten allerdings ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden müssen. Dem dürfte der Umstand geschuldet sein, dass dann eine Haftstrafe von knapp unter einem halben Jahr verhängt wurde, was in einem „normalen“ Strafverfahren wiederum besonders begründungsbedürftig gewesen wäre. Nach § 47 StGB soll eine solche „kurze Freiheitsstrafe“ nämlich nur in „Ausnahmefällen“ verhängt werden, nämlich wenn sie „unerlässlich“ ist.

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