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Anwaltliches Berufsrecht und Grundrechte | 15.10.2013

Staat darf Gespräche zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht abhören

Letzte Woche wurde bekannt, dass die Ermittlungsbehörden auch Gespräche zwischen Mandanten und ihren Anwälten abhören. Dies stellt einen elementaren Verstoß gegen den Rechtsstaat dar.

Laut einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ von letzter Woche hören Ermittlungsbehörden entgegen der bestehenden Rechtslage auch Gespräche zwischen Mandanten und ihren Anwälten ab.

Bochumer Anwalt abgehört

In einem Fall – von dem der „Spiegel“ berichtete - war ein Bochumer Anwalt abgehört worden. Der Ermittlungsrichter beim BGH beurteilte die Abhöraktion bei dem Bochumer Anwalt als rechtswidrig, die Bundesanwaltschaft legte dagegen sofortige Beschwerde ein. Beim DAV löste die Beschwerde der Bundesanwaltschaft „größte Irritation“ aus.

Unerhörter Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) sieht in den Abhörmaßnahmen einen „unerhörten Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien“. Die Verschwiegenheitspflicht der Anwaltschaft schütze den Mandanten. Nach geltender Rechtslage sei klar, dass die Gespräche zwischen einem Mandanten und seinem Anwalt generell nicht Gegenstand von Abhörmaßnahmen sein und auch nicht ausgewertet werden dürfen. Auch die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs stößt auf größte Irritation des DAV.

DAV über Vorgehen der Bundesanwaltschaft irritiert

„Wir verstehen nicht den Sinn und Zweck der Beschwerde der Bundesanwaltschaft. Es bedarf keiner Konkretisierung der aktuellen Rechtslage, diese ist eindeutig“, betont Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Vizepräsident des DAV. Auch das Argument, es sei bei den abgehörten Gesprächen nicht um relevante Mandatsinhalte gegangen, sei nicht nachvollziehbar. Wenn doch nicht ausgewertet werden dürfe, müssten die Ermittlungsbehörden eben auch den Inhalt des Gesprächs nicht kennen, unabhängig davon, ob es sich um irrelevante oder relevante Gesprächsinhalte gehandelt habe. „Etwas wissen zu wollen, nur um es zu wissen, ohne es wissen zu dürfen, ist töricht“, betont Schellenberg weiter. Der Verdacht liege nahe, dass hier nicht das Ziel eine Konkretisierung der bestehenden Rechtslage sei, sondern eine Aufweichung. Dem stelle sich die deutsche Anwaltschaft entschieden entgegen.

Verschwiegenheitspflicht des Anwalts

Zu den Grundpfeilern des Rechtsstaates in Deutschland gehörten nach Ansicht des DAV die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts und der Schutz des vertraulichen Gesprächs zwischen Mandant und Anwalt.

BVerfG-Entscheidung aus dem Jahr 2007

Bereits 2007 stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. April 2007 – 2 BvR 2094/05 klar, dass Telefonate zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten nicht durch Ermittler abgehört werden dürften. In dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht die Überwachung des Mobiltelefons des Anwalts angeordnet. Auf diese Weise wollten die Ermittlungsbehörden herausbekommen, wo der aktuelle Aufenthaltsort des Mandanten war. Der Mandant war eines schweren Raubes verdächtig.

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