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Mietrecht und Tierrecht | 05.02.2015

Hundehaltung

Vermieter darf Mieter die Haltung von mehreren Hunden untersagen

(Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2014, Az. 424 C 28654/13)

Die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung entspricht in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch und kann den Mietern untersagt werden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im konkreten Fall hielt das beklagte Ehepaar in seiner Mietwohnung fünf sogenannte Taschenhunde. Haustiere, die also durchaus als klein bezeichnet werden können. Der Vermieter forderte sie ohne Erfolg schriftlich auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen, und erhob schließlich Klage.

Das Amtsgericht München hat der Klage teilweise stattgegeben und verurteilte die beklagten Mieter, künftig nur noch einen Hund in der Wohnung zu halten. Eine Vereinbarung über die Hundehaltung sei in dem schriftlichen Mietvertrag nicht getroffen worden. Die Mieter hätten aber beweisen können, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hatte. Das Einverständnis zur Haltung von fünf Hunden konnte nicht bewiesen werden.

Das Amtsgericht München entschied, dass die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung entspricht, so die ARAG. Die Größe der einzelnen Tiere spielt dabei keine Rolle (Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2014, Az. 424 C 28654/13).

Siehe auch:

Quelle: DAWR/ARAG/pt

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