Quelle: DAWR
Die Klägerin (Langenscheidt) ist Inhaberin der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen abstrakten Farbmarke „Gelb“. Sie vertreibt unter anderem zweisprachige Wörterbücher, die sie seit dem Jahr 1956 in einer gelben Farbausstattung mit einem in blau gehaltenen „L“ gestaltet. Die Beklagte (Rosetta Stone) vertreibt eine Sprachlernsoftware, die ebenfalls in einer gelben Kartonverpackung angeboten wird. Darüber hinaus verwendet sie einen entsprechenden gelben Farbton in ihrer Werbung und in ihrem Internetauftritt.
Langenscheidt befürchtet eine Verwechslungsgefahr, wenn der Konkurrent auch die Farbe Gelb verwendet
Die Klägerin meint, die Verwendung des gelben Farbtons durch die Beklagte sei mit ihrer Farbmarke verwechselungsfähig. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Dem ist die Beklagte unter anderem mit der Argumentation entgegengetreten, sie benutze den gelben Farbton nicht als Kennzeichen für ihre Produkte. Die von der Beklagten beantragte Löschung der Farbmarke der Klägerin hatte vor dem Bundespatentgericht keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist ebenfalls beim Bundesgerichtshof anhängig (I ZB 61/13).
Langenscheidt obsiegte in den Vorinstanzen
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Die Beklagte habe die gelbe Farbe auf ihren Produktverpackungen und in der Werbung kennzeichenmäßig benutzt. Der Verkehr sei im Bereich der zweisprachigen Wörterbücher daran gewöhnt, dass ein bestimmter Farbton als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen verwendet werde. Da zwischen den Wörterbüchern der Klägerin und der Sprachlernsoftware der Beklagten eine erhebliche Warenähnlichkeit bestehe und die verwendeten Gelbtöne hochgradig ähnlich seien, bestehe die Gefahr, dass der Verkehr irrig davon ausgehe, die Sprachlernsoftware der Beklagten werde von der Klägerin angeboten.
BGH muss Rechtsstreit endgültig entscheiden
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Verhandlung findet am 18. Juni 2014 statt.
Weitere Informationen:
- Urteil der Berufungsinstanz: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.11.2012, Az. 6 U 38/12
- Unwörterbuch „Behördisch“ von Langenscheidt: @ART46